Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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- §8. 
Der Landkreis Königsberg ist verpflichtet, die von der Stadtgemeinde 
Königsberg zu übernehmenden Chausseen (6 6) bis zur Ubergabe an die Stadt 
Königsberg wie bisher und so zu unterhalten, daß sie dem jeweiligen Verkehrs- 
bedürfnisse genügen. Insbesondere ist derselbe verpflichtet, die in den Anschlägen 
für 1902/03 und 1903/04 vorgesehenen Arbeiten ordnungsmäßig auszuführen 
für den Fall, daß die Ubergabe am 1. April 1904 oder später erfolgt. 
In den Kostenanschlag für 190 3/04 sind insbesondere folgende Breit= und 
Moflschüttungen aufzunehmen: 
  
  
  
  
  
  
Q„ Breit- Profil- 
w Bezeichnung der Straße Staiien schüttung schüttung 
Stationen Stationen 
1|/Königsberg-Moditten 6/6 — 7% 5 
2 " Samitten ... 1,9— 4% 21 
3 Samitten 70— 8,0 10 
4 Neuhausen unter Herstellung einer 
Packlsee 3,7 — 4,1 4 
5 Neuhausen 41— 6, 1 20 
6 Uderwangen 3,6— 4,6 10 
7 Uderwanen . .. 5,7— 6,3 6 
8 Kobbelbe ... . 15,4- 6,5 11 
9Schönbusch-Lichtenhagen 9,3 — 11,3 20 
zusammen 50 57 
  
  
  
wobei zu den Breitschüttungen 25 Kubikmeter Steine und zu den Profilschüttungen 
12 bis 15 Kubikmeter Steine pro Station zu verwenden sind. Dem Kreise steht 
eine Verschiebung der vorgesehenen Schüttungen innerhalb des der Stadt zu über- 
gebenden Chausseenetzes frei. 
Etwa für das auf die Eingemeindung folgende Etatsjahr beschaffte und 
an den Chausseen lagernde Material ist dem Kreise gegen Erstattung des Selbst- 
kostenpreises seitens der Stadt zu vergüten. 
Die Stadt Königsberg hat die auf den zu übernehmenden Chausseestrecken 
angestellten, in Vorderhufen) Ernsthof, Kalthof, Neuendorf und Ponarth statio- 
nierten 5 Chausseeaufseher zu übernehmen und tritt bezüglich der Anstellungs-, 
Besoldungs-= und Pensionsverhältnisse dieser Beamten an die Stelle des Landkreises. 
Uber Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. 
6 9. 
Der Landkreis Königsberg hat mit dem Provinzialverbande von Ostpreußen 
den Vertrag vom 24./28. Mai 1898 und mit der Königsberger Straßenbahn- 
(früher Pferdebahn-) Gesellschaft den Vertrag vom 24. Mai und 10. Juni 1898 
  
  
 
	        
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