Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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ihre Gemeindeangehörigen werden von der Vereinigung ab rücksichtlich aller bürger- 
lichen Rechte und Pflichten, sowie rücksichtlich der Teilnahme an den beiderseitigen 
Kommunalanstalten einander gleichgestellt. 
#2. 
Aufhören der besonderen Gemeindebehörden in Tragheimsdorf. Oestaltung der 
Polizeiverwaltung. 
Von dem Tage der Vereinigung beider Gemeinden an übernehmen die 
Gemeindebehörden der Stadt Königsberg in Tragheimsdorf die Verwaltung der 
Gemeindeangelegenheiten, sowie der den städtischen Behörden zugewiesenen staat- 
lichen Obliegenheiten und treten in alle diejenigen Rechte und Pflichten ein, welche 
zur Zeit den Gemeindebehörden zu Tragheimsdorf durch Gesetz oder durch be- 
sondere Rechtstitel zustehen oder obliegen. 
  
  
3. 
Einführung der Königsberger Verwaltungsnormen. 
Die in Königsberg am Tage der Eingemeindung bestehenden Ortsstatuten 
und die über die allgemeine Ordnung des Gemeindewesens in Königsberg geltenden 
Gemeindebeschlüsse erhalten in Tragheimsdorf Wirksamkeit, sofern nicht in diesem 
Vertrag etwas Abweichendes bestimmt ist. Der Magistrat zu Königsberg hat die 
zum Zwecke der Einführung der Königsberger Ortsstatuten und Gemeindebeschlüsse 
in Tragheimsdorf erforderlichen Maßnahmen zu treffen, auch den Tag der Ein- 
führung zu bestimmen. Von dem Tage der Einführung derselben an verlieren 
die entsprechenden Statuten und Gemeindebeschlüsse in Tragheimsdorf ihre Geltung. 
  
  
  
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Besondere Vertretung in der Stadtverordnetenversammlung. 
Die Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung zu Königsberg 
wird gleichzeitig in folgender Weise vermehrt. Sofort bei der Vereinigung beider 
Gemeinden tritt ein von der Gemeindevertretung zu Tragheimsdorf gewähltes 
Gemeindeglied, welches die Wählbarkeit zum Gemeindeverordneten in Gemäßheit 
der Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 besitzen muß, bis zum Ende des 
Kalenderjahrs, in welchem die nächsten regelmäßigen Ergänzungswahlen für die 
Königsberger Stadtverordnetenversammlung gemäß §# 21 der Städteordnung statt- 
finden, in die Stadtverordnetenversammlung zu Königsberg ein. Von da ab 
bildet für weitere sechs Jahre Tragheimsdorf im Umfange des jetzigen Gemeinde- 
bezirkes gemeinsam mit den eingemeindeten Teilen von Mittelhufen, Vorderhufen, 
Lawsken, Rathshof, Amalienau, Maraunenhof und dem zur Stadt Königsberg 
gehörigen Tragheimer Ausbau einen besonderen Wahlbezirk, welcher für sich sechs 
Stadtverordnete zu wählen hat, die in diesem Bezirke wohnen sollen. 
 
	        
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