Es werden ferner von demselben Zeitpunkt an in Tragheimsdorf die gleichen
sonstigen kommunalen Abgaben und Gebühren erhoben.
Dagegen treten die jetzt in Tragheimsdorf geltenden Bestimmungen über
die Kommunalbesteuerung und das Abgabewesen außer Kraft. Ebenso werden
die Haushaltungen in Tragheimsdorf zur Leistung von Schulunterhaltungs-
beiträgen für die Hufenschule vom Tage der Vereinigung nicht mehr herangezogen.
88.
Einführung der Kanalisation.
Mit der Herstellung von Straßenkanälen und der Wasserleitung im
Gemeindebezirke von Tragheimsdorf soll erst vorgegangen werden, wenn die Be-
bauungsverhältnisse dies erforderlich machen werden.
Dabei soll für die landwirtschaftlich oder zur Gärtnerei benutzten Grund-
stücke ein Iwang zur Einleitung der Fäkalien auf Grund der Polizeiverordnung
vom 18. Mai 1895 so lange nicht stattfinden, als deren unschädliche Beseitigung
auf andere Weise von seiten des Grundstücksbesitzers bewirkt wird.
Desgleichen sollen in Tragheimsdorf Ausnahmen von der Anwendung des
Königsberger Ortsstatuts, betreffend die Entwässerung der städtischen Grundsiucr,
vom 30. Januar 1895 eintreten, insofern dessen Vorschriften für die zum Betriebe
der Landwirtschaft oder der Gärtnerei benutzten Grundstücke, sowie für die land-
hausmäßige Bebauung von Grundstücken unnötige Härten enthalten.
Die vorstehend zugelassenen Ausnahmen von der Anwendung des Orts-
statuts vom 30. Januar 1895 gelten nur so lange, als polizeiliche Rücksichten
dies gestatten. 66
übernahme der Straßen auf die Stadtgemeinde. Straßenbeleuchtung. Straßenreinigung.
Die Stadtgemeinde Königsberg übernimmt die für den öffentlichen Verkehr
bestimmten, im Gemeindebezirke Tragheimsdorf zur Zeit der Eingemeindung be-
stehenden Gemeindestraßen und verpflichtet sich, für eine den Verkehrsbedürfnissen
entsprechende Beleuchtung derselben Sorge zu tragen.
Bis zur Ausdehnung des Königsberger Ortsstatuts über die Straßen-
veinigung vom 1. Februar 1899 auf die Gemeindestraßen in Tragheimsdorf über-
nimmt die Stadt Königsberg in Tragheimsdorf die Straßenreinigung in dem
Umfange) wie solche bisher der Gemeinde Tragheimsdorf oblag. Dee damit
verbundene Abfuhr wird gleichfalls für Rechnung der Stadtgemeinde Königsberg
besorgt.
10.
Ausdehnung der städtischen Polizeiverordnungen auf Tragheimsdorf.
Die in Tragheimsdorf zur Zeit der Vereinigung geltenden ortspolizeilichen
Vorschriften bleiben vorläufig unverändert in Geltung; ihre Aufhebung und die
Ersetzung durch neue soll seitens des Magistrats nur insoweit betrieben werden,
als dies im öffentlichen Interesse der erweiterten Stadtgemeinde erforderlich wird