Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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Auch  soll  die  Behandlung  der  ehegericht-Uchen
  rozesse,  so  ferne  ste  nicht  Bewohner
  der  Haupt:  Stadt  betreffen,  den  verschledenen
  Kreis  Gerichtshhfen  zugewlesen
werden.

F.  45.

Was  die  Bilte  um  Verweisung  der
Preß,  Vergehen  an  Geschwornen-Gerichte
betrifft,  so  werden  Wir  solche  in  weitere
Ueberlegung  gleben.

Win  genebmigen  übrigens,  daß  dlejenigen
  Staa#ts-Werbrechen  und  Staats-Vergehen,
  welche  nach  den  hlerüber  bestebenden
  Gesetzen  durch  eine  mehr  als  elnjährige
  Freihels  Strafe  geahndet  werden,  nle
enders  als  im  Plenum  der  Krels=  Geuchtehhfe
  in  dem  Sinne  des  F.  38  der
vroolsorischen  Instruction  für  die  letzteren,
abgeurtheilt  werden  follen.

Ueber  die  Frage,  ob  dlese  Bestimmung
auch  bel  geringeren  Vergehungen  der  genannten
  Art  zur  Anwendung  kommen  kne,
werden  Wir  vorerst  die  oberste  Gerichts-Stelle
  mit  Gutachten  vernehmen  lassen.

F.  4%.

So  olel  die  Blite  um  geseyliche  Bestimmung
  des  Wirkungskreises  des  Ober-  Tiihunals
  betrifft,  so  ist  solcher  durch  dle  bestebenden
  processuslischen  Veorschriften  bezelchnet
  und  wird  auch  in  den  kuͤnftigen  Proceß-Orduungen
  genan  angegeben  werden.

Anordnungen  für  den  inneren  Dienst
desselben  sind  entweder  schon  getroffen,  oder
werden  künfiig  noch  ertheilt  werden.

,  i.4s.

DensandasVerfabreuiudeahb
herenGetlchksansicheulustbfekeueq
bereinstimmung  mit  demjenigen  zu  hringen,
was  in  den  untern  Instanzen  festgesetn  11,
oder  noch  festgesetzt  werden  sell,  sinden  Wirt
angemessen  und  behalten  Un?  ver,  die
deshalb  erforderlichen  gesetzlichen  Bestims
mungen  im  verfassungsmäßigen  Wege  en
Unsere  gelreuen  Stände  gelangen  zu  lassen.

F.  46.

Wir  werden  die  Anordnung  treffen,  daß
auf  die  Bltte  um  Oeffentlichkeit  der  bürgerlichen
  und  pelulichen  Rechtspstege  bel
Abfassung  der  Entwürfe  neuer  Droceß-Ordnungen
  Bedacht  genommen  werde-F.

  47.

In  Betreff  des  Antrags  auf  gesedliche
Bestimmung  der  Amts  =  Befugnisse  des
Jaustiz-Ministers,  haben  Wir  zu  bemerken,
daß  der  Grundsatz  der  Unabhänglgkeit  saͤmtlicher
  Gerlchte  durch  die  Verfessungs  „  Ur,
kunde  unumwunden  anerkannt,  dadurch  ober
dem  verankwortlichen  Justiz-Mlaister  jede
Thellnahme  an  den  gerlchtlichen  Entscheldungen,
  sey  sle  direkt  oder  indlrekt,  umter“
sagt  ist.

Was  aber  die  hhm  von  Uns  anvertrau-