Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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ten  Aufsichts-Rechte  belangt,  so  #nnen  diese
eben  se  wenlg  ale  bei  andern  Departemens:
Chefe  Gegenstand  gemelnschaftlicher  Verabschiedung
  feyn.

F.  46.

Der  Bltte,  die  Stelle  des  Ober-Drstdenten
  des  Ober  ,Trlbunals  von  der  des
Justlz-Ministers  zu  trennen,  wollen  Wir
Ensdigst  emtsprechen,  und  die  Vollzlehung
dleser  Verfügung  sobald  elntreten  lassen,
als  durch  dle  dem  Ober  Tribunal  zu  ertheilende
  Dienst.  Jostrurtion  dile  Verbaͤltnisse
der  Verstände  der  höchsten  Josti=  Stelle
geregelt  seyn  werden.

D.  Notariats-Edikt.
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Dem  Antrag  auf  Trennung  der  Verwoltungs=
  Geschäfte  der  Gemeinden  und
Oberam's=  Distrikte  von  den  Rechts,  Geschäften
  ertheilen  Wir  Unsere  Genehmlcung,
  gestatten  jedoch  den  gegenwärtig
angestellten  Stadt=  und  Amt-Schreiber,
  belrerlel  Geschäfte  zu  übernehmen,
  wenn  die  Gemeluden  ihre  Verwaliungs
  Geschäfte  durch  dleselben  besorgen
lassen  wollen,  und  Letztere  hiezu  die  Einollllgung
  des  Justiz  Ministerium  erhalten.

h.  bo.

Wir  wollen  es  gnaͤdigst  gestattet  baben,  daß
dle  weltere  Berathung  der  Koͤniglichen  Propoflilon
  in  Betreff  der  Ernennung  der  Oerichts-

  Notare  und  der  Verwaltungs-  Ak.
tuare  bis  auf  den  nächsten  Landtag  ausgesedt
  bleibe.

Bis  dahln  werden  Wir,  wenn,  nach
der  von  Uns  vorzunehmenden  ersten  Besetzung
  dieser  Siellen,  von  Letzteren  welche
erledigt  würden,  die  Versehung  derselben
durch  Amts-Verweser  beforgen  lassen.

F.  ör.

Der  Antrag,  die  Gerichts-Notare  auf
tre  Besoldungen  zu  setzen,  erhält  Unsere
böchste  Genehmigung.

Die  desinliutve  Regullrung  dieser  Gchalte
behalten  Wir  Uns  jedoch  zur  Zelt  noch
vor,  indem  zunächst  für  die  Unterbringung
der  gegenwärtig  noch  angestellten  Stadt-=und
  Amt-  Schrelber  gesorgt  werden  muß.
deren  elgenthämliche  Verhältnisse  ohnehln
besendere  Vorkehrungen  abthig  machen
(9.  56).

s.  62.

Wir  genehmigen  den  Antrag,  wonach
die  Geschaͤfte  der  Gerichts-Notare  nach
Procenten  bezahlt  werden,  und  die  bledurch
erzlelte  Einnahme  in  die  Staats-Kasse
lleßen  foll.

Bel  Berechnung  der  gedachten  Precente
wied  der  Bestand  des  Actio-Wermötßens,
von  welchem  die  Schulden  nicht  abgezogen
werden  dürfen,  zu  Grund  gelegt.