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ten Aufsichts-Rechte belangt, so #nnen diese
eben se wenlg ale bei andern Departemens:
Chefe Gegenstand gemelnschaftlicher Verabschiedung
feyn.
F. 46.
Der Bltte, die Stelle des Ober-Drstdenten
des Ober ,Trlbunals von der des
Justlz-Ministers zu trennen, wollen Wir
Ensdigst emtsprechen, und die Vollzlehung
dleser Verfügung sobald elntreten lassen,
als durch dle dem Ober Tribunal zu ertheilende
Dienst. Jostrurtion dile Verbaͤltnisse
der Verstände der höchsten Josti= Stelle
geregelt seyn werden.
D. Notariats-Edikt.
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Dem Antrag auf Trennung der Verwoltungs=
Geschäfte der Gemeinden und
Oberam's= Distrikte von den Rechts, Geschäften
ertheilen Wir Unsere Genehmlcung,
gestatten jedoch den gegenwärtig
angestellten Stadt= und Amt-Schreiber,
belrerlel Geschäfte zu übernehmen,
wenn die Gemeluden ihre Verwaliungs
Geschäfte durch dleselben besorgen
lassen wollen, und Letztere hiezu die Einollllgung
des Justiz Ministerium erhalten.
h. bo.
Wir wollen es gnaͤdigst gestattet baben, daß
dle weltere Berathung der Koͤniglichen Propoflilon
in Betreff der Ernennung der Oerichts-
Notare und der Verwaltungs- Ak.
tuare bis auf den nächsten Landtag ausgesedt
bleibe.
Bis dahln werden Wir, wenn, nach
der von Uns vorzunehmenden ersten Besetzung
dieser Siellen, von Letzteren welche
erledigt würden, die Versehung derselben
durch Amts-Verweser beforgen lassen.
F. ör.
Der Antrag, die Gerichts-Notare auf
tre Besoldungen zu setzen, erhält Unsere
böchste Genehmigung.
Die desinliutve Regullrung dieser Gchalte
behalten Wir Uns jedoch zur Zelt noch
vor, indem zunächst für die Unterbringung
der gegenwärtig noch angestellten Stadt-=und
Amt- Schrelber gesorgt werden muß.
deren elgenthämliche Verhältnisse ohnehln
besendere Vorkehrungen abthig machen
(9. 56).
s. 62.
Wir genehmigen den Antrag, wonach
die Geschaͤfte der Gerichts-Notare nach
Procenten bezahlt werden, und die bledurch
erzlelte Einnahme in die Staats-Kasse
lleßen foll.
Bel Berechnung der gedachten Precente
wied der Bestand des Actio-Wermötßens,
von welchem die Schulden nicht abgezogen
werden dürfen, zu Grund gelegt.