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43. Negierungs- Verordnung vom 22. December 1871,
die von der Flößerei auf der Saale, zu entrichtenden Wehrabgaben
Auf Grund der Bestimmung in F. 3 des Vundesgesetzes über die Abgaben von
der Flößerei vom 1. Juni 1870 wird andurch das Folgende verordnet:
Die Abgabe, welche vom 1. Jenuel 1872 ab als Entschädigung für Beschädigung
der Wehre von der Flößerei auf der Saale noch erhoben werden darf, wird auf 5 Sgr.
pro Floß ohne Unterschied festgesetzt.
Als ein Floß sind zu rechnen:
2 Gelenke Lang- oder Schwenkholz,
1 Gelenke Schneideholz,
(Als Schneidcholz urnsd, diejenigen unbehauenen runden Stämme, welche
einen Kopfdurchmesser von wenigstens 31 Centimeter haben)
4 Kluppen Plockhölzer,
10 bis 12 Schock Bretter.
3.
Die Abgabe an den Besitzer der Ruhmühle bei Zoppothen wird, getroffenem Ab-
kommen gemäß, an der Fürstlich Reuß j. L. Hebestelle Saalburg miterhoben, die Abgabe
für Passiren des Burgkhammerwehres ist an den Wirthshauspachter Richter zu Burgk.
hammer zu entrichten.
Greiz, den 22. December 1871.
Furstl. Reuß-Plauische Landesregierung.
Meusel.
Bruno Men.
44. Bekanntmachung vom 23. December 1871,
die Aufhebung des Weingollrabatts
betreffend.
Im Anschlusse an die Bekanntmachung vom 28. Oktober dieses Jahres, die
Aufhebung des Weingollrabatts betreffend (Gesetzsammlung S. 120), wird in Gemäßheit