Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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d) von jeden weiteren vollen oder angefangenen 300 A. bis zu 8000 M. — 
2 M. 50 Pl. 
.) von jeden weiteren vollen oder angesangenen 300 M. bis 15000 M. — 
I) von jeden weiteren vollen oder angefangenen 300 M. über 15000 M. — 
1 N. 
Vei Prelsen ist hierbei der durch sachverständige Taxe ermittelte oder sonst fest- 
gestellte Werth, bei Werthpapieren der wirkliche resp. Kurswerkh zu Grunde zu legen. 
ei Urkunden ohne schätzbaren Werth, sowie bei anderen unschähbaren Gegenständen 
ist eine mit Rücksicht vor Allem auf die Wichtigkeit, sowie weiter zugleich auf die Um- 
Fönelichtet und das Gewicht der deponirten Gegenstände zu bemessende Gebühr von 1 
iS 30 M. in Ansatz zu bringen. 
Von deponirten Geldern oder sonftigen Werthgegenständen Bevormundeter — Ver- 
schwender. und Abwesende ausgenommen — ist nur die Hälfte der obigen Depositengebühr 
u erheben 
Die een der Sporteltaxe vom 1. Februar 1853 Tit. II. Pos. 29 und 
30 kommen in Wegfall . 
Bierter Abschnill. 
Vo olläugs-Bestimmungen. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem ¾ Juli 1875 in Krast. 
Bis zu diesem Zestpunkte sind die nach §. 1 des Gesetzes zu haltenden Deposital= 
behälter anzuschaffen, beziehentlich mit den vorschriftsmäßigen zwei verschiedenen Schlössern 
versehn lassen 
n gleichen Zeitpunkte sind die nach S. 4 zu führenden Depositenbücher an- 
zulegen Frn die bisherigen Depositen aus den zeitherigen Depositenbüchern zu übertragen. 
Daß dies geschehen, ist bei der erstmaligen Vorlegung der tabellarischen Uebersichten 
berichtlich anzuzeigen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser Fürst- 
liches Siegel ah kabenz lassen. 
Gegeben Greiz, den 26. Mai 1875. 
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er. 
Inhaltsverzeichniß. 
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don u gerichtlichen se 
A. Von der Deposita verwaltung im Allgemeinen. 
1. Einrichtung des Depositenwesens. 
Aufbewahrung der Depostten 8. 1. 
Verschluß der Depositen §. 3 
Fährung der Deposilenbücher z. 4. ff. 
1. A
	        
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