Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

258 
Zu Bekundung dessen haben Wir gegenwärtigen, in das Gesetzblatt aufzu- 
nehmenden 
Landtagsabschied 
ausfertigen lassen und nach Beidrückung Unseres Fürstlichen Insiegels Höchsteigenhändig 
vollzogen. 
Gegeben Greiz, den 24. December 1875. 
½ Heinrich XX. 
3 
146. Patent vom 28. December 1675, 
die im Jahre 1876 zu entrichtenden Landesabgaben betr. 
Höchstlandesherrlicher Enischließung zufolge sollen mit hierzu erklärker Zustimmung 
des Landtags im Jahre 1876 von der nach der Verordnung vom 30. December 1870 
in Gemäßheit der Gesetze vom 9. Mai 1857 und 26. Februar d. J. zu erhebenden all- 
gemeinen Grundsteuer fünf Pfennige Reichswährung von der Steuereinheit, die Einkom- 
mensteuer nach Maßgabe der Gesetze vom 8. August 1870 und vom 26. Februar d. J. 
erhoben werden. v 
Vezüglich der übrigen Abgaben bewendet es, soweit hieran nicht durch Gesetz etwas 
geändert wird, bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen. 
Indem dies zur Nachachtung für Steuerpflichtige, Hebestellen und Einnehmer zur 
allgemeinen Kenntniß gebracht wird, werden für die mit 1 Mennig terminlich zu ent- 
richtende Grundsteuer folgende Termine festgesetzt: 
der 15 
der 15. Mai, 
der 15. Juli, 
der 15. September und 
er 15. November. 
Die Ausschreibung der Termine für die Einkommensteuer bleibt zur Zeit noch 
vorbehalten. 
Greiz, den 28. December 1875. 
Fürtlich Rauß-#. Landesregierung. 
aber. 
Merg.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.