Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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Gesetzsammlung 
das Fürstenthum * Aelterer Linie. 
(usgegetenn am: 2 15.— 1878.) 
  
33. Regierungsverordnung vom 7. December 1878, 
die Ausführung des §. 139 der Gewerbeordnung betreffend. 
  
Zur Aueführung des S. 139 der Gewerbe-Ordnung in der Fassung des Reichsge- 
setzes vom 17. Juli dieses Jahres wird mit Serenissimi Höchster Genehmigung Folgen- 
des bestinunt: 
A. Ansnahnen für den Fall, daß Naturereignisse oder Unglückefälle den 
elmäßigen Betrieb einer Fabrik unterbrechen haben (F. 139 Alf. 1). 
I. Die Geseaulen von Ausnahmen ist nur für einzelne Fabriken und auf beson-. 
deren Ankrag zulässig. 
II. Die Auträge sind unter Vezeichuung der Ausnahmen, welche gewünscht werden 
und unter Angabe der Gründe an die Ortspolizeibehörde (Gemeindevorstand) zu 
richter 
III. Die Orlopolizeibebörde hat von ihrer Befugnißt, Auenahmen auf die Dauer von 
böchstrne 114 Tagen zu gestatten, nur in dringenden Fällen Gebrauch zu machen. 
Solche Fälle sind in der Regel uur anzunehmen, wenn ce sich darum handelt, 
mit Hülfe der außerordentlichen Verwendung jugendlicher Arbeiter eine durch 
Naturereignisse oder Unglückefälle berbeigeführte weseutliche Betriebsstorung einer 
Anlage schlennigst wieder zu beseitigen, oder einen zur Verhütung von Unglücke- 
fällen erferderlichen außerordentlichen Betrieb zu ermöglichen. Werden in Bällen 
dieser Art Ausnahmen für länger als 14 Tage beantragt, so hat die Ortepoligzei- 
behörde zwar schleunigst an die Fürstliche Landesregierung zu berichten, kann aber 
die ihr erforderlich erscheinenden Ausnahmen vorläufig bis zur Dauer von 14 
Tagen gestatten. 
IV. Werden die Ausnahmen nur beantragt, um den durch die Unterbrechung verur. 
sachten Verlust an Betriebszeit wieder einzubringen, so hat die O rtepolizeibehörde 
slete die Entscheidung der Fürstlichen Landesregierung einzuholen. Sie hat zu 
dem Ende die Thatsachen, auf welche sich der Ankrag stutzt, fesendendent auch 
den Verlust an Betriebszeit, welcher dem Unternehmer durch die Untertrechung 
erwachsen ist, festzustellen und die darüber aufgenommenen Verhandlungen mit 
ihrem gutachtlichen Berichte der Fürstlichen Landesregierung zur Enischeidung. 
vorzulegen.
	        
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