Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

I. Hinsichtlich der Aussicht über die Beobachtung der Beslimmungen in Betreff der 
Arbeitsbücher und der Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter haben 
sich die Polizeibehörden die Vorschriflen unter Lit. D. der Regierungsbekanntmachung 
vom 20% November 1878 zur Richtschnur dienen zu lassen. 
der im Laufe der Monate März und April dieses Jahres vorzunehmenden r 
maligen- allgemeinen Revision ist bezüglich der vorgefundenen Mängel nach D. VII a. a 
zu verfahren und dem Fabriken-Inspeltor von dem Befund und der Furgangenen nr 
sorderung zur Abstellung der Mängel Mittheilung zu machen. 
Auch die bei späteren Revisionen vorgefundenen Mängel sind dem Fabriken-Inspeklor 
jedesmal alsbald mitzutheilen und ist demselben zunächst die Hinwirkung auf deren Ab- 
stellung auf gütlichem Wege zu überlassen, welchen derselbe auch bezüglich der von ihm 
bei seinen Revisionen der gewerblichen Anlagen wahrgenommenen Mängel u. s. w. zu- 
nächst zu versuchen angewiesen ist. 
Wenn, nachdem diese gütliche Hinwirkung sich fruchtlos erwiesen hat, der Fabriken- 
Inspektor der Polizeibehörde von wahrgenommenen Gesetzwidrigkeiten. Mängeln u. s. n 
mit dem Ersuchen Kenntniß giebt, das weitere Versahren herbeizuführen, so hat sie cht 
nur die Bestrafung zu veranlassen, sondern auch auf die Abstellung der Gesehwidrigkeiten 
u. s. w. resp. auf Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen im Wege des polizeilichen 
urehe hinzuwirken und dem Fabriken-Inspektor von dem Ergebniß Mit- 
theilung 6 machen. 
2. In Ansehung. der Aussicht über die Ausführung der zum Schutz der Arbeiter 
gegen Gefahr für Leben und Gesundheit erlassenen Vorschriften haben die Polizeibehörden 
yleichmäßig (wie unter 1 vorgeschrieben ist) zu verfahren. 
Ueber vorgesundene Uebelstände, welche generelle Maßnahmen als nöthig oder 
wünschenewerth erscheinen lassen, haben die Polizeibehörden unter Beifügung der betreffen- 
den Revisionsprotokolle an die Fürstliche Landesregierung zu berichten. 
Greiz, den 27. Januar 1879. 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung. 
Faber. 
C. Perthes. 
2. Landesherrliche Verordnung vom 7. Februar 1879, 
die Beseitigung verschiedener bei der Schuljugend hervorgetretener Mißstände 
zrrusuen 
  
Linie sonveräner Fürst Reuß, wo und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c. 
haben Uns, um der überhaudnehmenden Buchtlosige" der Schuljugend außerhalb der 
Schule möglichst entgegenzuwirken, auf Vortrag Unserer Landesregierung und Unseres 
Consistoriums bewogen gefunden, Folgendes zu verordnen:
	        
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