Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  40.  327

11.
1  Die  Kriegsteuerungsbeihilfen  werden  auf  die  gleichen  Titel  wie  die  sonstigen  Beihilfen
und  Unterstützungen  verrechnet.
I1  Zu  diesem  Zwecke  ist  in  den  Rechnungen  —  und  zwar  auch  in  den  Kreisfinanzrechnungen,

  den  Generalrechnungen  und  der  Hauptfinanzrechnung  —  die  Unterabteilung
Kriegst  öbeihilfen  für  Beamte  des  Ruhestandes  und  Beamtenhinterbliebene"

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zu  eröffnen.

II.  Kriegsteuerungsunterstützungen  für  vormalige  Staatsarbeiter  und  Staatsarbeiterinnen,
dann  die  Hinterbliebenen  von  Staatsarbeitern  und  Staatsarbeiterinnen.

12.

!  Den  vormaligen  Staatsarbeitern  und  Staatsarbeiterinnen,  die  nach  längerer  Verwendung
  im  Staatsbetrieb  arbeitsunfähig  geworden  sind,  sowie  von  Hinterbliebenen  von
Staatsarbeitern  und  Staatsarbeiterinnen  mit  lingiühriger  Dienstzeit  im  Staatsbetriebe
werden  wie  bisher  auf  Antrag  außerordentliche  Kriegste  g  stützungen  gewährt.

I  Diese  außerordentlichen  Kriegst  ungsunteriiheune  werden  wie  bisher  verrechnet.

 

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III.  Ülbergangs=  und  Schlußbestimmungen.
13.

Die  auf  Grund  der  Bekanntmachung  vom  29.  Dezember  1917  angewiesenen  Kriegsteuerungsbeihilfen
  sind  von  Amts  wegen  nach  Maßgabe  gegenwärtiger  Bekanntmachung  neu
festzusetzen.  Kriegsteuerungsbeihilfen,  die  auf  Grund  vorstehender  Bestimmungen  eingezogen
oder  herabgesetzt  werden  müßten,  dürfen  zur  Vermeidung  von  Härten  bis  zum  Eintritt
einer  wesentlichen  Anderung  der  Verhältnisse  fortgewährt  werden.

14.

1  Wieweit  Staatsbeamte  im  Ruhestande,  die  im  Staats=  oder  sonstigen  öffentlichen
Dienste  wiederverwendet  sind,  eine  Kriegsteuerungsbeihilfe  nach  dieser  Bekanntmachung  erhalten,
bemißt  sich  nach  der  Bekanntmachung  vom  16.  Februar  lfd.  Is.  (GVBl.  S.  57)*8).  An
Stelle  der  in  der  Bekanntmachung  vom  16.  Februar  lfd.  Is.  angeführten  Belanntmachung
vom  29.  Dezember  1917  tritt  die  gegenwärtige  Bekanntmachung.

 

")  Beispiel  in  Anlage  3.