Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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Gesetzes vom 26. Mai 1875 unter Ziffer 2 genannten Sparkassen auch die Fürsllichen 
Sparkassen zu Gera und Lobenstein, überdies die städtischen Sparkassen zu Plauen, Zwickau, 
Cbemnitz, Leipzig und Dresden, endlich die Herzoglich Sächsische Landesbank zu Altenburg 
und die landständische Bank des sächsischen Markgrafenthums Ober-Lausitz zu Vau#en 
bis auf Weiteres zu gelten. 
8. 9. 
Zu 8. 7 des Gesektes. 
Bei Anlegung von Geldern eines Pflegebefohlenen, mögen dieselben durch Ankauf 
von zulässigen Creditpapieren oder durch Anlegung in öffentlichen Kassen zinsbar gemacht 
werden sollen, ist darauf zu sehen, daß dieselben, soweit sie längere Zeit auszustehen be- 
stimmt sind, soweit irgend möglich, mindestens 4 vom Hundert auf das Jahr an Zinsen 
ertragen. 
S. 10. 
Zu §. 7 des Gesetzes. 
Bei hypothekarischer Aulegung der Pflegebefohlenen behörigen Gelder soll zwar 
im rW—mmime nach Maßgabe der in den §5. 27, 28 und 29 des Landesgesetzes vom 
26. Mai 1875 ausgedrückten Grundsätze verfahren werden; es ist aber bei der vorzu- 
#nmn! Veranschlagung der zu beleihenden unbeweglichen Sache stets der ordentliche 
Werth derselben, d. h. der nöthigenfalls durch die Schähung verpflichteter Sachverständiger 
zu ermiltelnde Geldwerth ins Auge zu fassen, welchen die Sache im gemeinen Verkehre 
hat. Die Vorschrift in §. 28 des cit. Landesgesetzes ist deshalb nur dahin zu verslehen, 
daß Gebäude nicht über den Betrag der bezüglichen Brandversicherungssumme hinaus in 
Anschlag gebracht werden sollen, selbst wenn die Taxe ihreo Verkaufowerthes höher als 
dieser Vetrag ansteigen würde, nicht aber dahin, daß die Brandversicherungssumme eines 
Gebäudes entscheidend für den anzunehmenden Verkehrswerth desselben wäre. 
Bei Laudgütern, welche nur zu landwirthschaftlichen Zwecken ausgenützt werden, 
sind die Gebäude nie als ekwas Besonderes, sondern nur in Ansehung ihrer Bedentung 
für die zwecknäßige Bewirthschaftung der zum Gute gehörigen Grundslücke in Anschlag 
zu bringen. 
Ausuahmen von letzterem Grundsatze können nur da slaltfinden, wo nachweislich 
zum Gute gehörige Gebäude ein regelmäßiges Erträgniß im Wege der Vermiethung liefern, 
wie dies beispielsweise bei einzelnen ländlichen Gasthöfen oder auch bei einzelnen nahe an 
Städten gelegenen Landgütern der Fall sein kann. 
Zu §. 9 n. Gesetzes. 
Allfällig ist bei hypothekarischer Anlegung von Geldern Pflegebefohlener, falls die 
zu beleihende Sache ein Gebäude ist oder kheilweis aus Gebänden besleht, darauf zu sehen, 
daß diese Pfandstücke beziehentlich esndstaetheil werthenisprechend hegen Feuerschaden 
versichert sind, und wenn die bezügliche Versicherung mit einer Privatassecuranzanstalt 
abgeschlossen ist, die letztere eine sete sei, welche im Sürstenthume zum Geschäftsbetriebe 
zugelassen ist, innerhalb der deutschen Bundesstaaten ihren Sib und zugleich die statutarische 
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