« 8. 8.
. Die Bestimmungen dro vorstehenden §. 2 finden auch auf die Schulanlagen
linngemäße Anwendung.
8. 4.
Die wegen der Beitragsverhältnisse der zu gemischten Parochien und gemischten
Airch- resp. Schulgemeinden gehörigen hierländischen und auswärtigen Ortschaften bestehen-
den Vereinbarungen und Festsetzungen werden durch obige Bestimmungen eben so wenig
berührt, als die Vereinbarungen und Feslsetzungen hinsichtlich des Beitragsverhältnisses
der Fürsllichen Kammergüter und der Rittergüter zu Kirchen- resp. Schullasten.
Ebenso bleiben unberührt binsichtlich der Kirchen= und Schulanlagen die bei I. a
es F. 4 der grsetzlichen Verordnung vom 7. Januar 1854 gedachten Ausnahmen, sowie
hinsichtlich der Kirchenanlagen die ebendaselbst bei I. b bezeichneten Ausnahmen.
. 6.
· Alle mit den obigen Normen nicht im Einklange stehenden frũheren Vorschriften,
insbesondere auch in der oben angeführten gesetzlichen Verordnung vom 7. Januar 1854
und dem gleichfalls obengedachten Gesetze vom 7. April 1880, werden hiermit außer
Wirksamkeit gesegzt.
FS. 6.
Die Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes begiunt mit dem Anfang des laufen-
den Jahres. Unser Consisterium ist ermächtigt, das elwa zur Ausführung Erforderliche
anzuordnen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser Hürst-
liches Insiegel beisügen lassen.
Gegeben Neue Burg zu Greiz, den 7. Januar 1886.
L. S. Heinrich XXII.
v. Geldern-Crispendorf
i. V.
· 3.Gcfchvoms.Jauuar1886,
eine Abänderung in dem Gesetze vom 27. Februar 1873 über die Grund-
und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend.
Koir Heinrich der Iwei und 3wensigste von Gottes Gnaden Aelterer
Lirie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 2c. 7.
verorhueen zur Beseitigung eines bemerkbar gewordenen Mangels in dem Gesetze vom
7. debruar 1873, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend,
mil Zustimmung des bandiage, was folgt:
Einziger Artikel.
Ven der im §. 79 Absah 2 und H. 95 Absah 2 des vorgedachten Gesetzes ge-
gebeno Regel sind ausgenommen die Liegenschaften der sich aus mehreren Grundbesitzern
1.