r revidirende Beamte hat festzustellen:
I. ob jedem Gehilfen oder Lehrling regelmäßige Ruhezeiten siebenmal
für die Woche gewährt werden, ob diese Ruhezeiten mindestens die
in Ziffer 1 der Bestimmungen vorgeschriebene Stundenzahl in
ununterbrochener Folge erreichen und ob der Zeitraum zwischen
zwei Ruhezeiten die in Ziffer 2 vorgeschriebene Höchstdauer nicht
übersteigt;
ob seit dem Inkrafttreten der Bestimmungen, bezw. seit der letzten
Revision die nach Ziffer 4 Abs. 1. 2 zu gewährenden besonderen
24 stündigen Ruhezeiten mindestens in jeder dritten — in der
Fürstlichen Residenzstadt Greiz in jeder zweiten — Woche
gewährt worden sind und ob in jeder zwischenliegenden Woche außer
den regelmäßigen Ruhezeiten (Ziffer 1) mindestens einmal eine
weitere ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 6 Stunden gemäß
Zisser 4 Abs. 3 bewilligt worden ist;
III. ob diese letztere Ruhezeit in der Zeit zwischen 8 Uhr Morgens
und 10 Uhr Abends lag;
ob die nach Ziffer 5 anzulegenden Verzeichnisse vorhanden und
ordnungsmäßig geführt, Luebesowder= ob die Eintragungen für alle
abgelaufenen Wochen erfolgt sin
ob Ueberarbeit im Betriebe #n- 3) während des Kalenderjahres
nicht öfter als 60 mal (im Jahre 1902 nicht öfter als 45 mal)
staltgesunden hat, und ob auch in diesen Fällen für die Woche eine
Unterbrechung durch 7 Ruhezeiten von der in Ziffer 1 vorgeschriebe-
nen Dauer erfolgt ist;
ob Gehülfen oder Lehrlinge unter 16 Jahren in der Zeit von 10
Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens beschäftigt werden;
u ob Gehülfen oder Lehrlinge weiblichen Geschlechts zwischen 16 und
18 Jahren, welche nicht zur Familie des Wirthes gehören, und
welche nicht etwa schon zur Zeit der Verkündung der Bestimmungen
des Iundesrathe Kellnerinnen waren, während der Zeit von 10
Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens zur Bedienung der Gäste ver-
wendet werden.
er revidirende Beamte hat bei jeder Revision in die gemäß
Ziffer 5 onngeligten Verzeichnisse einen Revisionsvermerk einzutragen.
s Fürstliche Landrathoamt bezw. die Stadtgemeindevorstände
haben ene Liste zu führen, in die alle revidirten Betriebe und
bei jedem Betriebe die Daten der vorgenommenen Revisionen ein-
zutragen sind. Dem Gewerbeaufsichtsbeamten ist diese Liste auf
Ersuchen zur Einsicht vorzulegen.
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