Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

r revidirende Beamte hat festzustellen: 
I. ob jedem Gehilfen oder Lehrling regelmäßige Ruhezeiten siebenmal 
für die Woche gewährt werden, ob diese Ruhezeiten mindestens die 
in Ziffer 1 der Bestimmungen vorgeschriebene Stundenzahl in 
ununterbrochener Folge erreichen und ob der Zeitraum zwischen 
zwei Ruhezeiten die in Ziffer 2 vorgeschriebene Höchstdauer nicht 
übersteigt; 
ob seit dem Inkrafttreten der Bestimmungen, bezw. seit der letzten 
Revision die nach Ziffer 4 Abs. 1. 2 zu gewährenden besonderen 
24 stündigen Ruhezeiten mindestens in jeder dritten — in der 
Fürstlichen Residenzstadt Greiz in jeder zweiten — Woche 
gewährt worden sind und ob in jeder zwischenliegenden Woche außer 
den regelmäßigen Ruhezeiten (Ziffer 1) mindestens einmal eine 
weitere ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 6 Stunden gemäß 
Zisser 4 Abs. 3 bewilligt worden ist; 
III. ob diese letztere Ruhezeit in der Zeit zwischen 8 Uhr Morgens 
und 10 Uhr Abends lag; 
ob die nach Ziffer 5 anzulegenden Verzeichnisse vorhanden und 
ordnungsmäßig geführt, Luebesowder= ob die Eintragungen für alle 
abgelaufenen Wochen erfolgt sin 
ob Ueberarbeit im Betriebe #n- 3) während des Kalenderjahres 
nicht öfter als 60 mal (im Jahre 1902 nicht öfter als 45 mal) 
staltgesunden hat, und ob auch in diesen Fällen für die Woche eine 
Unterbrechung durch 7 Ruhezeiten von der in Ziffer 1 vorgeschriebe- 
nen Dauer erfolgt ist; 
ob Gehülfen oder Lehrlinge unter 16 Jahren in der Zeit von 10 
Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens beschäftigt werden; 
u ob Gehülfen oder Lehrlinge weiblichen Geschlechts zwischen 16 und 
18 Jahren, welche nicht zur Familie des Wirthes gehören, und 
welche nicht etwa schon zur Zeit der Verkündung der Bestimmungen 
des Iundesrathe Kellnerinnen waren, während der Zeit von 10 
Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens zur Bedienung der Gäste ver- 
wendet werden. 
er revidirende Beamte hat bei jeder Revision in die gemäß 
Ziffer 5 onngeligten Verzeichnisse einen Revisionsvermerk einzutragen. 
s Fürstliche Landrathoamt bezw. die Stadtgemeindevorstände 
haben ene Liste zu führen, in die alle revidirten Betriebe und 
bei jedem Betriebe die Daten der vorgenommenen Revisionen ein- 
zutragen sind. Dem Gewerbeaufsichtsbeamten ist diese Liste auf 
Ersuchen zur Einsicht vorzulegen. 
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