Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1910. (51)

Das  NVesche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (Februar  4.)  103

eine  Entschädigungssumme  von  15000  Toman  (etwa  58000  Mark)  gewährt
hat,  deren  letzter  Teilbetrag  bereits  Ende  September  vorigen  Jahres  ausgezahlt
  worden  ist.  Der  Fall  ist  typisch  für  die  Leichtfertigkeit,  mit  welcher
Angriffe  gegen  das  Auswärtige  Amt  erhoben  werden.

4.  Februar.  (Bayern.)  Auf  der  Journalistentribüne  der
bayerischen  Abgeordnetenkammer  erscheinen  in  der  Nachmittagsitzung
keine  Berichterstatter,  weil  die  Journalisten  wegen  überbürdung
durch  die  zu  langen  Sitzungen  Arbeitseinstellung  beschlossen  hatten.

4.  Februar.  (Reichstag.)  Der  Handelsvertrag  mit  Portugal
  wird  in  dritter  Beratung  mit  schwacher  Mehrheit  angenommen

gegen  die  Stimmen  der  Mehrzahl  der  Nationalliberalen,  eines  Teils
des  Zentrums  und  der  Reichspartei  und  die  Wirtschaftliche  Vereinigung.

4.  Februar.  (Reichstag.)  Dem  Reichstag  geht  der  abgeänderte
  Gesetzentwurf  über  den  Absatz  von  Kalisalzen  zu.  (Siehe
17.  Dez.  19091)

In  der  Begründung  heißt  es:  „Die  Kalisalzlager  stellen  einen  beträchtlichen
  Teil  des  deutschen  Nationalvermögens  dar,  dessen  Bedeutung
noch  durch  den  Umstand  gesteigert  wird,  daß  Kalisalze,  abgesehen  von  unbedeutenden
  Aufschlüssen,  im  Auslande  bis  jetzt  nicht  aufgesunden  worden
sind.  Deutschland  besitzt  also  ein  Naturmonopol,  vermöge  dessen  die  Produzenten
  in  der  Preisbemessung  durch  keine  Rücksichten  auf  ausländischen
Wettbewerb  eingeengt  sind.  Diese  Verhältinisse  ermöglichen  mäßige  Preisstellung.
  Die  reichlichen  Erträge  aus  den  Kalilagern  haben  die  Zahl  der
Produktionsstätten  erheblich  schneller  wachsen  lassen  als  an  Kalisalzen  gebraucht
  wurde.  Die  Zahl  der  Werke  steigt  noch  immer.  Eine  Anzahl
größerer  Werke  zeigt  die  Neigung,  ihre  Ueberlegenheit  kleineren  Werken
gegenüber  zur  Geltung  zu  bringen  und  sich  von  den  die  freie  Entfaltung
ihrer  Kräfte  hemmenden  Fesseln  des  Syndikats  zu  befreien.  Die  Bemühungen
  des  Kalisyndikats  sind,  wie  bekannt,  gescheitert  und  die  großen
Werke  haben  einen  scharfen  Konkurrenzkampf  begonnen.  Auch  die  Gefahr
der  Auflösung  des  bestehenden  Teilsyndikats  besteht,  und  damit  würde  der
Beginn  eines  ungezügelten  Konkurrenzkampfes  bevorstehen.  Es  besteht
also  die  Notwendigkeit,  die  schwächeren  Werke  zu  schützen,  um  eine  schwere
Schädigung  wichtiger  Interessen  der  Allgemeinheit  zu  verhindern.  Der
Absatz  der  Salze  an  das  Ausland  zu  Schleuderpreisen  würde  auch  die
deutsche  Landwirtschaft  gegenüber  der  ausländischen  schädigen.  Auch  würde
das  Ausland  sicherlich  billig  Kaliwerke  infolge  der  Entwertung  ankaufen
und  Einfluß  auf  die  Gestaltung  der  Verhältnisse  der  deutschen  Kaliindustrie
gewinnen.  Auch  die  Gefahr  eines  Kalitrustes  durch  Ankauf  kleinerer  Werke
ist  nicht  von  der  Hand  zu  weisen.  Ein  Eingriff  des  Staates  zur  Verhütung
  eines  Syndikatszusammenbruchs  war  unter  diesen  Umständen  unvermeidlich.
  Der  im  Wege  der  freien  Vereinbarung  auf  die  Daner  nicht
mit  Sicherheit  zu  ergielende  Zusammenschluß  aller  Beteiligten  muß  deshalb
vorübergehend  (bis  1930)  durch  gesetzliche  Vorschriften  herbeigeführt  werden,
und  zwar  so  lange,  bis  die  Verhällnisse  der  Kaliindustrie  sich  so  weit  gefestigt
  haben  werden,  daß  diese  durch  eigene  innere  Kraft  zusammengehalten
  wird.“

4.  Februar.  (Preußisches  Abgeordnetenhaus.)  Die
Gesetzentwürfe  betr.  die  Abänderung  des  preußischen  Gerichtskosten-