Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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(!) Das Gehöft, auf dem sich das Geflügel befindet, ist mit den aus den 
§§ 292 bis 294 sich ergebenden Wirkungen abzusperren. 
6292. 
(1) Räunlichkeiten, in denen sich erkranktes oder der Seuchen verdächtiges 
Geflügel befindet, dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche Genehmigung 
nur von dem Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von 
den mit der Beaussichtigung, Wartung und Pflege betrauten Personen und von 
Tierärzten betreten werden. 
(„) Der ganze Geflügelbestand des Seuchengehöfts ist von öffentlichen Wegen 
und von Wasserläufen fernzuhalten. 
g 203. 
() Aus dem abgesperrten Gehöfte dürfen lebendes oder geschlachtetes Ge- 
flũgel oder Teile von solchem nur mit polizeilicher Erlaubnis ausgefũhrt werden. 
(„) Die Ausfuhr lebenden Geflügels ist zum Zwecke der sofortigen Schlachtung 
oder der Durchseuchung an einem anderen Orte unter der Bedingung zu gestatten, 
daß die Tiere in Behältnissen, auf Fahrzeugen, auf der Eisenbahn oder zu Schiff 
befördert werden, und daß sie unterwegs weder mit anderem Geflügel in Berührung 
kommen noch in fremde Gehöfte gebracht werden. Beim Eisenbahn= oder Schiffs- 
transport ist die Durchführung dieser Vorschrift durch Vereinbarung mit der Eisen- 
bahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung sicherzustellen. 
n) Vor Erteilung der Erlaubnis zur Ueberführung in einen anderen Polizeibezirk 
zum Zwecke der Durchseuchung ist bei der Polizeibehörde des Bestimmungsorts anzufragen, 
ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls ist ebenso wie im Falle 
der Ueberführung in einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke der Schlachtung die Polizei- 
behörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere unter Angabe 
ihrer Gattung und Stückzahl rechtzeitig zu benachrichtigen. Die Abschlachtung des zu 
diesem Zwecke auegeführten Geflügels ist am Bestimmungsorte polizeilich zu überwachen. 
)Die zum Transport benutzten Behältnisse, Fahrzeuge oder Schiffsräume 
sind nach der Entladung zu veeinfizieren 
*) Abfälle, Dünger, Kot sowie Futterreste von Geflügel dürfen während 
des Herrschens der Seuche nur mit polizeilicher Genehmigung und unter Beobachtung 
der Vorschriften im § 297 Abs. 1 aus dem abgesperrten Gehöft entfernt werden. 
Federn dürfen nur mit polizeilicher Genehmigung in lufttrockenem Zustand und in 
dichten Säcken verpackt aus dem abgesperrten Gehöft ausgeführt werden. 
*ilie 
Die Einfuhr von Geflügel in das abgesperrte Gehöft ist nur mit polizeilicher 
Genehmigung gestattet. 
5 295. 
□)Wenn unter Geflügel, das sich auf dem Transport befindet, Todesfälle 
oder andere Erscheinungen auftreten, die den Ausbruch der Geflügelcholera oder der 
Hühnerpest befürchten lassen, so sind die Kadaver zur amtstierärztlichen Untersuchung
	        
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