Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

9 
a) in Beziehung auf Lage, Nahrung und Gewerbsbestimmung; 
b) wegen unvorhergesehener Unterbrechung des Besigstandes; 
) wegen Beschädigung oder Verlustes der Früchte; 
4) wegen Werthominderung des etwa übrig bleibenden Beützthumes und wegen des 
Mehrwerthes, welchen der abzutretende Gegenstand durch seinen Zusammenhang 
mit anderen Elnrichtungen oder Besitungen oder durch seine bisherige Benuy- 
ungsweise für den Eigenthümer behauptcte. 
Die Nechtsgrundsätze über den Ersab solcher Schäden, welche zwar durch Anlagen 
und Unternehmungen der im Art. 2 bezeichneten Art, aber nicht durch die dabei vorge- 
kommene Enteignung verursacht werden, erleiden durch das gegenwärtige Gesetz keine 
Aecnderung- 
Art. 10. 
Bet Feststellung der Enschädigung für die einstweilige Benupung eines Grundslückes 
sind die ortsüblichen Pachwreise zu Grunde zu legen, jedoch mit Berücküchtigung des 
Vortheils eigner Bewirthschaftung, wo diese Statt fand, und überhaupt mit Verücksichtig- 
ung des besonderen Nachthells, welcher für den Eigenthümer, Pachter, Mtether oder 
Ruynießer nach seinen Verhälmissen aus jener Benugung enssteht. 
Art. 11. 
Bei Gebäuden und Anlagen, welche ihrer Lage und Einrichtung nach zum Ver- 
gnügen des Eigenthümers gereichen und besonders zu diesem Behufe besllmmt sind, ist 
der Verlust des Gebrauchs zu diesem Zwecke mit als Gegenstand der Entschädigung an- 
zusehen und es muß darauf, wenn der Eigenthümer es verlangt, bel Bestimmung der 
Entschädigung nach billigem Ermessen mit Rücksicht genommen werden, sofern nicht aus 
der Oertlichkeit hervorgeht, daß der Eigemhümer durch Verwendung der ihm für das 
Gebäude oder das Grundstück der Würderung nach zu gewährenden Abtretungssumme 
sich dieselbe Annehmlichkeit auf einem andern Platze zus verschasfen im Stande ist. 
Arl. 12. 
Der sogenante Liebhabenwerth (prelium alleclionis), sowie Vorkheilc, welche aus erst 
in der Folge beabüichtigten Verbesserungen und Elinrichtungen hergeleitet werden, oder 
erst durch die Anlage der Eisenbahu für das zu veräußernde oder zu benuhende Grund- 
stück entstehen, sind bei der Entschädigung nicht mit in Auschlag zu bringen. Eben so 
wenig kommt umgekehrt bei einer theilweisen Abtretung, die Werthserhöhung, welche 
für den zurückbleibenden Theil durch die Anlage eiwa mintelbar oder unmittelbar enl- 
steht, bei der Entschädigung für den atzulretenden Theil in Aufrechnung und Ab- 
rechnung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.