Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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§  38.

(1)  Bei  Verwiegungen  auf  der  Gleiswage  können  im  Verkehre  mit  Staatseisenbahnen  oder
anderen  Staatsbehörden  auch  die  von  den  Beamten  dieser  Behörden  ohne  Beteiligung  von  Zollbeamten
  festgestellten  Gewichte  (einschließlich  des  Wagengewichts)  als  Grundlage  für  die  Zollabfertigung
  in  die  zollamtlichen  Papiere  übernommen  werden.  Die  festgestellten  Gewichte  sind
von  den  beteiligten  Beamten,  soweit  nicht  Wiegekarten  übergeben  werden,  in  den  Zollpapieren
selbst  oder  in  besonderen  Wiegebescheinigungen  mit  Namen  und  Dienststellung  zu  beurkunden.

(2)  Die  gleiche  Erleichterung  kann  mit  Genehmigung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  auch
im  Verkehre  mit  Privatbahnen  und  den  von  Gemeinden,  Handelskammern  u.  dgl.  verwalteten
  Hafenanstalten  zugelassen  werden.

(3)  Wenn  die  Waren  nach  Eisenbahnstationen  ohne  Zollstelle  weitergeführt  werden,  kann  auf
Antrag  der  Beteiligten,  sofern  ein  dem  angemeldeten  Gewicht  entsprechender  Zollbetrag  sichergestellt
  wird,  die  Verwiegung  des  leeren  Wagens  am  Entladungsorte  durch  zwei  Beamte  der
Bahnverwaltung  vorgenommen  werden,  von  denen  einer  Vorsteher  des  Bahnhofs  oder  der
Güterabfertigung  oder  Vertreter  eines  solchen  sein  muß,  im  Verkehre  mit  Staatseisenbahnen  auch
durch  den  Vorsteher  oder  dessen  Vertreter  allein.  Diese  Beamten  haben  die  ausgestellte
Wiegebescheinigung  dem  Abfertigungsamte  zuzustellen.

Die  von  Beamten  der  Eisenbahnverwaltung  usw.  vorgenommene  Berechnung  des  Gewichts
  der  Ladung  ist  von  den  Zollabfertigungsbeamten  nachzuprüfen.  Die  Wiegekarten  oder
Wiegebescheinigungen  sind  tunlichst  mit  den  Abfertigungspapieren  zu  verbinden.

§  38.

Verwiegung  (1) Im  Verkehre  mit  Staatseisenbahnen  kann  das  von  Eisenbahnbeamten  ohne  Beteiligung

2  auf  der  von  Zollbeamten  auf  der  Dezimalwage  festgestellte  Rohgewicht  als  Grundlage  für  die  Zoll-Dezimalwage

  abfertigung  in  die  zollamtlichen  Papiere  übernommen  werden,  sofern  nicht  der  Verfügungsberechtigte
  hiergegen  Widerspruch  erhebt.

(2)  Die  festgestellten  Gewichte  sind  von  den  beteiligten  Beamten  entweder  in  den  Zollpapieren

  selbst  oder  in  besonderen  Wiegebescheinigungen  mit  Namen  und  Dienststellung  zu  beurkunden.


§  40.

Begleitschein-  (1)  Bei  Versendung  von  Begleitscheingütern  mit  der  Eisenbahn  kann  auf  Antrag  der  Eisengüter
  ohne  bahnverwaltung  die  Anlegung  des  Stückverschlusses  auch  dann  unterbleiben,  wenn  eine  spezielle
Stückverschluß.    Beschau  nicht  stattgefunden  hat.

  (2)  In  diesem  Falle  ist  der  als  Warenführer  auftretende  Eisenbahnbeamte  verpflichtet,  das
Begleitscheingut

entweder  selbst  einer  Zollstelle  vorzuführen,

oder  einem  anderen  Eisenbahnbeamten  zur  Vorführung  zu  übergeben,

oder  vor  der  Ubergabe  an  andere  Personen  mit  einem  zollamtlichen  Verschlusse
versehen  zu  lassen,

oder,  wenn  es  sich  nur  um  die  Überführung  von  der  Bahnstation  zur  Zollstelle
handelt,  nach  den  für  den  Stationsort  getroffenen  Vereinbarungen  mit  der
Zollbehörde  —  sei  es  in  verschließbaren  Wagen  oder  Behältern,  unter  eisenbahnamtlicher
  Begleitung  oder  in  anderer  Weise  —  befördern  zu  lassen.

(3)  Wird  nach  Abs.  1  vom  Verschluß  abgesehen,  so  haftet  die  Eisenbahnverwaltung  für  den
Zoll  nach  dem  höchsten  Satze  des  Zolltarifs,  auch  im  Falle  der  Verletzung  der  vorstehend  angegebenen
  Verpflichtung  des  Warenführers.

(4)  Die  Begleitscheine  über  die  nach  Maßgabe  des  Abs.  1  ohne  Verschluß  abgelassenen
Güter  sind  durch  grüne  Streifen  einzurahmen;  die  zugehörigen  Frachtbriefe  und  die  Güter  selbst
sind  von  der  Eisenbahnverwaltung  durch  grüne  Zettel  mit  dem  Aufdruck  „Zollgut“  kenntlich
zu  machen.