fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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auf Grund des von dasigem Stadtrathe, unter Zustimmung des größern Bürgerausschusses, 
entworfenen Regulativs genehmigk, auch diesem Institure der Genuß der in den hier mit 
abgedruckten 99 14, 15 und 20 enthaltenen Rechrsvergünstigungen zugestanden worden ist, 
— wird hierdurch zur behufigen Nachachtung oͤffentlich bekannt gemacht. 
Dresden, am gten März 1839. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Seelzner. 
Oecret 
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse zu Hain. 
We##, Friedrich August, von GO#####e# Gnaden König von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
thun hiermit kund, daß Wir auf den Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und des 
Innern die von dem Stadtrrathe zu Hain, unker Zustimmung des größern Bürgerausschus- 
ses, beabsichtigte Errichtung einer für die unbemitrelten Einwohner der gedachten Stadt be- 
stimmeten Sparcasse daselbst genehmigt und dem von genanntem Stadtrathe entworfenen 
Sparcassenregulative, welches, nach soweie nöthig, bewirkeer Berichtigung, gehörig voll- 
zogen hier beigefüger ist, Unsere Bestärigung dergestalt ertheilt haben, daß den darin enk- 
baltenen Bestimmungen auf das Genaueste nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist dieses 
Decret 
ertheilt, von Uns eigenhaͤndig unterschrieben und mit dem Koͤniglichen Siegel bedruckt worden. 
Dresden, am Yten Maͤrz 1839. 
Friedrich August. 
zm Julius Traugott Jakob von Koenneritz. 
Eduard Gottlob Rostitz und Jänckendorf. 
 
	        
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