Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

( 4 ) 
2.) Verordnung, 
die Anzeigen von den Veränderungen in den Gerichtshalterstellen betreffend, 
vom 18. März 1318. 
V.n GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen rc. 2c. v. 
Da Wir fuͤr noͤthig finden, daß die, bey den Patrimonialgerichten auf dem Lande, mit den 
Gerichtshaltern vorgehenden Veraͤnderungen, Unsrer Landesregierung jedesmal unverzuͤglich 
bekannt gemacht werden; so haben die hinfuͤhro neu antretenden Gerichtshalter ihre Ver- 
pflichtung hierzu sofort, und längstens drey Tage, nach deren Erfolg, bey Vermeidung 
zehen Thaler Serafe, zur Kenneniß Unserer tandesregierung, mittelst eigner, keinerley 
andre Gegenstände enthaltender Anzeigen, zu bringen, und dabey ihren wesenclichen Wohn- 
ort, ingleichen, wenn sie noch ein anderes Ame oder Prädicat führen, auch dieses, mie 
anzugeben. Daran geschiehet Unsre Meynung. 
Gegeben zu Dresden am 13. März 1313. 
Frepherr von Werthern. 
Friedrich Moßdorf 8. 
Ausgegeben zu Dresden am 31. März 1318.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.