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nen anvertrauten baaren Cassengeldern zu verhalten und deshalb nach der Consticution vom
anvertrauten Gute d. d. 20sten Septbr. 1705. und deren Erlaͤuterungsmandate vom 17ten
Dechr. 1767. Recht zu leiden.
t. 15.
Anwendung der Cassenbillets bei Privatzahlungen.
Obwohl die Cassenbillets den Werth des baaren Geldes in allen Unsern Cassen haben,
so sind dennoch Privatpersonen in keine Weise verbunden, die Cassenbillets in Jahlungen
unter sich anzunehmen, sofern sie sich niche bierzu freiwillig verstehen oder verbunden haben.
4 ¾. 14.
Erkaufung der Cassenbillers bei der Haupt-Auswechselungscasse und
den Acciseinnahmen, Bestimmung des Aufgeldes.
Zu möglichster Erleichterung derer, welche, nach der F. 10. enehaltenen Vorschrift, die
Hälfte ihrer Abgaben, Pachegelder oder anderer teistungen in Cassenbillets zu entrichten
haben, und des Publicums überhaupc, ist die Einrichtung getroffen, daß ausser der Haupt-
Auewechselungscasse allhier, auch bei allen Generalaccis -Einnahmen in den accisbaren Pro-
vinzial-Stadten, ingleichen bei der tandaccis-Obereinnahme zu teipzig, die benöthigten Cas-
senbillets al pari mit baarem Gelde erkauft werden können.
. 15.
Auswechselungssaß der Cassenbillets gegen klingende Münze.
Zu thunlichster Erleichrerung des Publicums und dessen Sicherstellung gegen beträchtliche
Einbuße, wird die Auswechselung der Cassenbillees gegen klingende Munze bei der Haupt-Aus-
wechselungscasse allhier die ersten fünf Werkeltage jeder Woche, mic Ausschluß der darauf
fallenden Feiertage und des, zu Berichtigung des Rechnungswerks gewidmeten Sonnabends,
vom 2ten November d. J. an, in beliebigen Summen ohne Anstand bewerkstelliget, und es
wird dabei der Auswechselungssah von dermalen —. 23 Gr. 3 Pf. für Ein Thaler-Biller,
vom 1 ten Febrnar 1810. an, auf —. 23 Gr. 6 Pf., und vom 1#en May desselben Jah-
res auf —. 23 Gr. 0 Pf. gegen Conventionsmünze, ohne Unterschied der Sorken, erhoͤht.
ß. 16.
Verlohrne oder gaͤnzlich vertilgte Cassenbillets.
Wegen verlohrner oder gänzlich vertilgter Cassenbillecs findet kein Ersatz Statt, da selbige
an baaren Geldes State dienen.