Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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Spannbillers gehörig zu bescheinigen, unter der Verwarnung, daß sie außerdem, nach Ab- 
lauf dieser Frist, mic ihren Forderungen für versäumt werden angesehen, und von aller 
Bezahlung ausgeschlossen , auch der ihnen etwa sonst zustehenden Wohlthat der Wieder- 
einsetzung in vorigen Seand für verlustig geachtek werden. 
Nach dieser Verordnung, welche von sämmrlichen Obrigkeicen des teipziger Kreises, in 
Gemäsheit des Generalis vom 15ten Juli 1706. und des Mandaks vom qten Maͤrz 
1818. zu publiciren ist, baben sich Alle, die es angehr, gebührend zu achten, und ge- 
schieht daran Unser Wille und Meinung. 
Dresden, am 2östen Juli 1821. 
D. H. F. Hübel. 
Christian tebreche Noßky, S. 
Ausgegeben zu Dresden, am 7ten August 1821.
	        
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