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G. 27.
Sr. Königl. Majestät werden, Seicen der Stände, Personen zu den Ober-Steuer= Wahl der in
ber-Steuer=
Einnehmer-Stellen auf der landschaftlichen Seite des Ober-Sceuer-Collegil in Vorschlag-
Einnehmer-
gebracht. Stellen in Vor-
Bei der Wahl dieser in Vorschlag zu bringenden Personen wechseln die Kreise unter kriis'wen-
sich ab.
Derjenige Kreis, an dem die Reihe ist, wählt, auf vorherige landesherrliche Anord.“
nung, drei Personen aus der Ritterschaft seines Mittels, welche bereits einem Landtage
beigewohnt haben, der vorsitzende Stand zeigt solches dem Geheimen Rathe an und Se.
Koͤnigl. Majestaͤt ernennen hierauf eine derselben zu der erledigten Stelle.
An der Wahl nehmen beide Corporationen der Kreisstaͤnde gemeinschaftlich Theil.
§. 238.
Zu der Seeuer-Credie-Casse ist von jedem Kreise ein Mitglied der Ritterschaft und Wahl der De-
der Rath der Kreisstadt deputirt. ir #ans
Dem ritterschaftlichen Mitgliede wird ein Stellvertreter im Behinderungsfalle bei- Casse.
gegeben.
Beide werden von der Ritterschaft des Kreises aus ihrem Mittel gewaͤhlt.
Nur Diejenigen können gewählt werden, welche bereits auf einem tandtage erschie-
nen sind.
Beim Abgange des Deputirken rrict dessen Stellvertreker in die erledigee Seelle.
Die Wahl oder Aufrückung wird von dem vorsißenden Stande dem Geheimen Rathe,
zu allerhöchster landesherrlicher Genehmigung, angezeigk.
Der Rath der Kreisstadt beauftragt eines seiner Mitglieder zur Theilnahme an den
Geschaͤften der Deputation.
testere hat, als Behörde, eine rollegialische Instruction.
5§. 20.
Jeder Kreis hat bei den tandesversammlungen eine bestimmte Anzahl ritterschafelicher „ m’n rit—
Wahlstellen, welche mit Besitzern schriftsässiger Güter besetze werden. Schesftsaser n
Die Wahl zu diesen Stellen wird ausschließend von den an den Kreiscagen theil= den Landesver-
nehmenden Besißern schriftsässiger Güter bewirkt und auf Personen ihres Mittels gerichtec. sammlungen,
und Verhältniß
Jedoch können nicht gewähle werden: der Genählen.
Diejenigen, an deren Güter keine #adung zu den tandtagen ergeher; «
Die, welche ohne Wahl berechtigt sind, bei Landesversammlungen zu erscheinen, und
Stadtraͤthe.
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