Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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Die staͤdtische Corporation waͤhlt zu ihren Deputirten Stadtraͤthe. 
Jeder deputirte Stadtrath hat einem seiner Mitglieder zu den Deputationsgeschaͤften 
Auftrag, zu ertheilen. 
Er muß der städeischen Corporatiun anzeigen, wen er beauftragt habe, und dieser- 
steht, im Fall erheblicher Bedenken, das Recht des Widerspruchs in Rucksicht der Person 
des Beauftrageen zu. # 
Die Wahl der Deputirten zu Besorgung allgemeiner Kreisangelegenbeiten und ihrer 
Stellvertreter, wird von dem vorsibenden Stande der tandesregierung, zu allerhöchster lan- 
desherrlicher Genehmigung, angezeigt. Das hierauf an ihn ergehende Genehmigungs- 
rescript wird den Depucirten zugefertigt und dienc zu ihrer tegitimation. 
6. 355. — 
In den Kreisen sind, zur Erhebung, der ritterschaftlichen Anlagen, Donativein- Wahl und 
nehmer deputirt, und denselben Stellvertreter auf den Behinderungsfall beigegeben. Verhälkniß des- 
Donativeinneh= 
Beide werden von der Ritterschaft des Kreises, auf die Zeie einer tandesbewilligung, mers. 
gewaͤhlt. 
Die Wahl kann nur auf Mitglieder der ritterschaftlichen Corporation gerichtet wer- 
den, welche in dieser Eigenschaft den Landtag besucht haben, und wird von dem vorsitzen- 
den Stande dem Ober-Steuer-Collegio nachrichtlich angezeigt. 
Der Denativeinnehmer hat die ritterschaftlichen Anlagen künftig in jedem Kreise, 
nach den von dem vorsißenden Stande, auf den Grund gefaßter Kreisschlüsse, ihm zu 
ertheilenden Anordnungen über den Betrag, den. Maßstab und die Zeic der Erhebung, 
auszuschreiben, und gegen ein bestimmtes Procent einzubringen, die erhobenen Gelder an 
die Behoͤrden, an welche er von letztern gewiesen wird, zu bezahlen, die verbleibenden 
Uiberschüsse an die ricterschaftliche Kreiscasse abzuliesern, über seine Verwaltung Rech- 
nung abzulegen und selbige, nebst den Belcgen, dem vorsißenden Stande einzuhändigen. 
Diese Rechnung wird von hierzu deputirten Mitgliedern der Ritcerschaft defectirc. 
Nach erfolgter Beanewortung der Defecte entscheiden die Deputirten, welche derselben fuͤr 
erledigt zu achten sind. 
Uiber die unerledigt gebliebenen Defecte hat die Ritterschaft bei einem Kreistage Be- 
schluß zu fassen. Wenn die Rechnung hiernach völlig berichceige und von der Ritterschafe 
als richtig anerkannt worden ist; so erfolge deren Justification, mittelst einer von allen, auf 
dem Kreistage anwesenden, ritterschaftlichen Mitgliedern zu vollziehbenden, und dem Dong- 
tiveinnehmer auszuhändigenden Urkunde.
	        
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