Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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Diese  Deputirte  werden  von  den  Amesassen  des  Ames,  aus  ihrem  Mittel,  nach  der  Dtire  L
andesversam-Seimmenmehrheit

  gewählt  und  mit  Vollmacht  versehen,  erhalten  aber  keine  Instruction.  lungen

Die  Antsassen  werden,  auf  Anordnung  der  tandesregierung,  darch  den  Bezirksbeamren,
  mittelst  Patents,  zu  Vollziehung  der  Wahl  und  Ercheilung  der  Vollmacht,  aufgefordere.

Hierauf  berufe  der  erste  Amesasse  im  Amte  die  übrigen  durch  ein  Patent  zu  einer
Versammlung  an  den  Orc  des  Amts,  und  läßt  bierbei  die  Wahl  vollziehen,  und  die  Vollmacht
  für  die  Gewählten  ausstellen.

Der  erste  Amesasse  im  Amte  ist  Derjenige,  welcher  bisher  bei  den  Landesversammlungen
  als  Deputirter  erschienen  ist,  und,  wenn  deren  mehrere  erschienen  sind,  der,  welcher
unter  ihnen  die  oberste  Stelle  eingenommen  hat.  Sind  bisher  keine  Deputirte  aus  dem
Amte  erschienen,  so  ist  derjenige  Amtsasse  der  erste,  welcher  am  längsten  mit  seinem  amcsassigen
  Gute  beliehen  ist.

Nur  solche  Personen  werden  gewähle,  welche  die,  nach  der  #andtagsordnung,  erforderliche
  Ahnenprobe  ablegen  können.  Die  Vollmacht  der  Deputirten  muß  von  den,  bei  der
Versammlung  anwesenden,  Amtsassen  unterschrieben  und  besiegelt  seyn,  und  wird,  bei  Eröffnung
  der  tandesversammlung,  deren  Directorio  übergeben.

¾  38.

Bei  denjenigen  Kreiskagen,  welche  Sceuerangelegenheicen  betreffen,  erhalten  die  er-  Von  den  kreisscheinenden
  Mirglieder  der  ricterschaftlichen  und  städtischen  Corporation,  auf  die  Zeit  ihrer  cesangichrnslus=-
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Anwesenheit,  die  Auslösung,  nebst  den  Reisekosten,  nach  den  bei  tandcagen  üblichen  Säten,  halten  und  sonaus

  der  Land=  und  Tranksteuer-Haupt-Casse.  stigen  Vergüä-.,

  «  ,  «  tungen.

Bei  Kreistagen  wegen  der,  den  Ausschußstaͤnden  zu  ertheilenden  Vollmachten,  be-  ze
kommen  die  anwesenden  Mitglieder  beider  Corporatienen,  welche  die  Vollmachten  ertheilen,
  nicht  aber  die,  welche  selbige  empfangen,  die  Auslösung  auf  zwei  Tage,  same  den
Reisekosten,  ebenfalls  nach  den  landtagsmäßigen  Säßen  aus  derselben  Casse.

In  beiden  Fällen  hat  der  vorsitzende  Stand  den  Kostenbetrag  dem  Ober-Seeuer=Collegio
  anzuzeigen.

In  allen  andern  Fällen  werden  bei  Kreistagen  Auslösungen  und  Reisekosten  weder
vom  tande,  noch  vom  Kreise  bezahle,  vielmehr  hat  jede  Scade  ihren  Abgeordneten  zu
entschädigen,  und  die  Ritterschaft  zu  bestimmen,  inwiefern  sie  aus  ihrer  Casse  den  erschienenen
  Individuen  ihres  Mittels  eine  Vergütung  gewähren  wolle.

Ob  und  in  welcher  Maße  die  Depucirten  zu.  Besorgung  kreisständischer  Angelegenbeiten
  Auslösung,  oder  eine  andere  Vergütung  erhalten  sollen,  wird,  wenn  selbige  in