Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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d. 34. 
Wahl und Die Ritterschaft jeden Kreises waͤhlt kuͤnftig aus ihrem Mittel den Verwalter ihrer 
g#n des · », . . 
stäaackskrg beerKretscasshundemenaufdenFallderBehinderungthmbetzugebendenStellvertreter-. 
tittetschafsli- Die kuͤnftige Wahl wird mit Ablauf jeder Landesbewilligung erneuert. 
chen Kreiscasse. ¾*#½1½ .% " 
In Rücksicht der über diese Casse abzulegenden Rechnungen, deren Desectur, Be- 
richtigung, Anerkennung und Justification, finden dieselben Bestimmungen Statt, welche 
##. 55., wegen der Rechnungen über die ritccerschaftlichen Anlagen, angegeben sind. 
5. 35. 
Jetzt ckelt- Die jetzt bestellten ritterschaftlichen Donativeinnehmer und Kreiscassirer verbleiben, 
rikterschaftliche; it si ; s --««« . 
Donatioeinneh= insoweit sie auf Lebenszeit gewählt sind, in ihrer Junction. 
mer und Kreis- 
cafsirer. K. 56. 
Von der Be- Wenn ein Ausschußtag gehalten werden soll, so geht demselben ein Kreistag vorher, 
volmmichtigung welcher den Zweck hat, daß die Ausschußstände des Kreises von den übrigen Ständen 
der Aus - 
beäinde. schuß desselben mit Vollmacht zu dem Ausschußtage versehen werden. 
Die tadungen zu diesem Kreiscage ergeben zwar in der §. 19. bestimmten Maße, 
doch ist niche nörhig, daß diejenigen Mitglieder der kreisständischen Corporationen, welche 
zu den Ausschüssen gehören, hierbei erscheinen. 
Sowohl Seiten der rikterschaftlichen, als Seiten der städtischen Cerporation, wird 
eine besondere Vollmachte ertheile, welche von allen bei dem Kreistage anwesenden, zu den 
Ausschußständen nicht gehörigen Mitgliedern, durch Unterschrist und Besiegelung voll- 
zogen wird. 
Die Vollmacht der Ritterschafe wird dem ältesten Miegliede derselben im engen Aus- 
schusse, und die Vollmacht der städtischen Corporation, dem Rathe der Kreisstadt zuge- 
stelle, und von ihnen, bei Eröffnung des Ausschußtags, dem Direcioro desselben, zur tegi- 
timation der Ausschußstände, übergeben. 
Eine Instruction wird den Ausschußständen nicht ertheilt. 
. 37. 
Von den rit- Die Besitzer der amcssässigen Güeer erscheinen bei den tandesversammlungen durch 
terschaftlichen 
Amtsassen und Depurirte. 
der Wahl ihrer Bei jedem Amte ist bestimmt, wie viel Depukirée aus selbigem erscheinen können.
	        
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