Metadaten : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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Nach  gegenwärtigem  Regulacive  haben  sich  daher  Unsre  Vasallen,  Beamten  und
Gerichesobrigkeiten,  Unfre  obern  und  untern  Scheuerbehörden,  die  Dorfgerichtspersonen  und
Baugewerken,  und  überhaupe  alle  Unfsre  Unterchanen,  soweie  sie  dasselbe  angehet,  in  den
vom  Anfange  des  kommenden  Jahres  an  sich  ereignenden  Begnadigungsfällen  gebührend
zu  achten,  und  daran  Unsern  Willen  und  Meinung  zu  vollbringen,

Gegeben  zu  Dresden,  am  24lsten  Sepcember  1821.

Peter  Carl  Wilhelm  Graf  von  Hohentkhal.

Wllhelm  Seelzner.