Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

Steuer-Begnadigungs-Regulativ. 
—“ 
De. seit länger als einem Jahrhunderte gemachten Erfahrungen in Ansehung der, nach 
Maßgabe des Reglements vom 3en Mai 1702. zeicher bewilligten Steuerbegnadigungen 
und die sonst über diesen Gegenstand neuerlich angestellten Erörterungen, haben eine genaue 
Revision des gedachten Reglements, nebst den dasselbe erläucernden und ergänzenden Ver- 
fügungen, und, in dessen Verfolg, die Bekannemachung eines neuen Sreuer-Begnadigungs- 
Regulativs erforderlich gemacht. 
Es wird daher alles Dasjenige, was sowohl in dem obenerwähnten Reglement vom 
Zten Mai 1702., als in den, zu dessen Erläuterung und Ergänzung, später ergangenen 
Geseßen und Generalverordnungen, in Hinsicht der, wegen erlittener Calamitäten, zu bewil- 
ligenden Erlasse und Begnadigungen vorgeschrieben ist, insoweit dieselben aus dem Seeuer- 
Acrario gewährt werden sollen, hierdurch für die Zukunft, ohne Ausnahme, ausdrücklich 
aufgeheben, und wegen der bei den, vom Anfange des Jahres 1822, an sich ereignenden, 
unten näher angegebenen Begnadigungsfällen zu ertheilenden Steuerbegnadigungen, Folgen- 
des als alleinige Norm festgesetzt. — 
S. 1. 
Steuerbegnadigungen werden nur bewilliget: 
1.) wegen angebauter Wüstungen; 
2.) wegen erlittener Brandschäden, oder zur Verhükung der weicern Verbreikung 
des Feuers gänzlich niedergerissener Gebäude; 
3.) wegen durch Uiberschwemmungen zerstörter, oder zu Abwendung größerer 
Wasserschäden niedergerissener Gebäude; 
4.) wegen durch Hagelschlag oder Uiberschwemmungen beschädigeer Feld= oder 
Weinbergsgrundstücke; 
5.) wegen Verlusts an Vieh durch Krankheicen oder Feuer. 
22 ½ 
Fälle, in denen 
Struerbegnadi- 
gungen bewilligt 
werden.
	        
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