Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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Geset sammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
10. 
32.q Steuerausschreiben 
uf die Jahre 1822. 1823. 1824. 
vom 10ten October 1821. 
V on GOTTEs Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen ec. ec. ic 
Liebe getreue. Die am letzten Landtage allhier versammelt gewesenen getreuen Staͤnde 
Unserer alten Erblande haben, zu Bestreitung der Staatsbeduͤrfnisse waͤhrend der Dauer 
der neuen Bewilligungszeit, mithin fuͤr die Jahre 1821. bis mit 1824. wiederum die 
Abgaben an tand= Trank= Pfennig= Quatember- und Personen- Steuer, Mahlgroschen 
in Städten und Scempelimpost von Papier, Spielkarken und Kalendern, unterthaͤnigst 
bewilligt. 
Wenn Wir nun diese Bewilligung in dem am 11ten Juni dieses Jahres ertheilken 
Ntandtagsabschiede in Gnaden angenommen haben, und wegen der im taufe des Jahres 
1321. zu entrichtenden Steuerabgaben, auf der gecreuen tandschaft diesfallsigen besondern 
Antrag, bereits durch das Ausschreiben vom 256ten December vorigen Jahres, die nöchi- 
gen Vorschriften ertheilt worden stnd, so finden Wir Uns nunmehr bewogen, im Bezug 
auf die in den Jahren 
  
  
1322. 1823. und 1824. 
zu erhebenden Steuern, Folgendes bekanne zu machen und zu verordnen: 
1. 
Die Tranksteuer vom inländischen Biere ist an den Orren, wo sie ferner TKranksleuer 
einzeln abgeführt wird, wie zeither, mit vom inländi- 
einem Thaler 8 Gr. — vom Fasse Braunbier, schen Biere. 
einem Thaler 12 Gr. — vom Fasse Weißbier, und 
einem Thaler 16 Gr. — vom Jaste Doppelbier 
zu entrichten. 
Gesetzsammlung 1 827. r1 2t 1
	        
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