Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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Die Schock= und Quacember-Steuern auf dem kande zund in aceisbaren Städten sind 
von den Contribuenten, nach Maßgabe der beigefügten Repar#ition auf die einzelnen Mo- 
nate des Jahrer, und zwar jedesmal am zersten Tage eines jeden Monäts, oder, wenn der- 
selbe auf einen Sonncag oder Feiertag fälle, am nächstfolgenden Tage zu bezahlen. 
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Uiberdieß wird auch in accisbaren Staͤdten der Mahlgroschen, wie derselbe an je- Mahlgroschen. 
dem Orte eingehet, und bisher an denjenigen Orten, wo nicht, statt der einzelnen Verrech— 
tung desselben, jährliche Fizxa bewilligt worden si ind nach den, in dem Mahl-Groschen-Aus- 
schreiben vom 10# December 17600. und den in der Folge ergangenen erläuternden An- 
ordnungen, enthaltenen Vorschriften erhoben worden ist, als ein Surrogat von drei Pfen- 
nigen und drei Quatembern, ferner beibehalten. 
. 28. 
In Bezug auf den Mahlgroschen ist in der Generalverordnung vom 20sten Maͤrz 1801. 
den Obrigkeiten zur Obliegentzeit gemache, die Müller mie diesfallsiger Instruction zu ver- 
sehen, und sich deren genaue Befolgung mittelst Handschlags angeloben zu lassen. Da 
nun die Obrigkeicen von den mit den Personen der Müller vorgehenden Veränderungen niche 
lmmer in Zeiten Kenneniß erlangen, so haben künfeig die Accisbehörden jeden auf das 
Accisinteresse verpflichreten Müller sofort seiner ordentlichen Obrigkeic, zu Instruirung wegen 
des Mahlgroschene, zu präsentiren, und die über die erfolgte Instruction und über die Ab- 
stattung des Handgelöbmsses ausgenommene Registratur der nächsten Mahl-Groschen-Rech- 
nung, bei Vermeidung der in dem Mahl.-Groschen-Ausschreiben vom 101e Decbr. 1766. 
6. Ill. festgeseczten Serase von fünf Thalern, beizufügen. Sollee aber die Instruirung 
des Müllers, der geschehenen Präsenkation ohnerachtet, von der Obrigkeic unterlassen, oder 
die Abschrift der daruber abgefaßten Registratur an die Accisbehörde nicht ausgeantwortet 
werden, se ist die vorerwähnte Strase von fünf Thalern von der sänmigen Hbrigkeit 
erlegen. 
20. 
Die in der Erhebungsart der indtrecten Abgaben überhaupe beabstchtigte * 
wird auch auf die Receptur des Mahlgroschens sich erstrecken. Z4 
30. « 
Für die Erhebung der Stempelimposten von Papier, Spielkarten und Kalendern gikt Stempelim= 
auch ferner das Mandat vom 1 1# Januar 1810. die neue Einrichtung der Sctempel= post. 
steuer berressend, und der dazu gehörige Tarif, als alleinige Vorschrife.
	        
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