Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

 

 

1865.  319

Gesetzsammlung

für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

eFx  ün  #hates  Stück  vom  Jahre  1865.

M.  XXIII.  Ministerial-Bekanntmachung.

Nachdem  nach  Gottes  unerforschlichem  Rathschlusse  die  Durchlauchtigste  Frau
Prinzessin  Auguste  Lonise  Therese  Mathilde,  Gemahlin  des  Durchlauchtigsten
Prinzen  Albert  von  Schwarzburg,  geborne  Prinzessin  zu  Solms-Braunfels,  am
gestrigen  Tage  123  Uhr  früh  zu  Eichberg  von  dieser  Welt  abberufen  worden  ist,  so“
lassen  der  Durchlauchtigste  Fürst,  unser  gnädigst  regierender  Herr,  diesen  höchstbetrübenden
  Todesfall  hiermit  zur  Kenntniß  Ihrer  getreuen  Unterthanen  bringen.

Gleichzeitig  wird  hiermit.  Folgendes  bestimmt:

8.  1.

Es  wird  vom  heutigen  Tage  ab  eine  Z  wöchige  allgemeine  Landestrauer  sangeorduet.

§.  2.

Während  der  Dauer  der  Landestrauer  sindet  in  allen  Kirchen  des  Landes  jedesmal
Sonntags,  am  Sterbelage,  ein  Trauerläuten  Mittags  von  12  bis  1  Uhr  in  drei  Absäben
  statt.

S.  3

Das  öffentliche  Tanzen  und  Musikhalten,  sowie  alle  sonstigen  rauschenden  öffentlichen

  Vergnügungen  sind  im  ganzen  Fürstenthume  bis  auf  Weiteres  untersagt.
8.  4.

Abgesehen  von  den  für  die  Hoftrauer  zu  erlassenden  Anordnungen  des  Fürstlichen
Hofmarschallamtes  wird  hiermit  bestimmt,  daß  jeder  Fürstliche  Diener  wäbrend  der

Fürstl.  Schw.  Rudelsl.  Gesetzsamml.  XXVI.  48

Ausgegeben  in  Rudolstadt  den  12.  October  1805.