Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

(151)

Gesesammlung
Känigreng  Sachsen.
20.

 

 

33.)  Verordnung  der  Landesregierung,
die  fuͤr  Taxation  eines  Grundstuͤcks  zu  erhebenden  Gebuͤhren  betreffend,

vom  Zten  November  1821.

Von  GOTTEsS  Gnaden,  Friedrich  August,  Koͤnig  von  Sachsen  ꝛc.  ꝛc.  ꝛc.

Wir  finden  fuͤr  noͤthig,  in  Hinsicht  der,  in  der  Taxordnung  vom  12ten  September
1812.  Tit.  3.  No.  59.  fuͤr  Taxation  eines  Grundstuͤcks  festgesetzten  Gebuͤhren,  hierdurch
zu  verordnen,  daß  bei  Grundstuͤcken,  deren  Taxwerth  die  Summe  von  500.  Thalern
uͤbersteigt,  kuͤnftighin  lediglich  die,  Tit.  1.  No.  53.  in  besagter  Taxordnung,  bei  Besich—
tigungen  „,  Ausmessungen  eder  Berainungen,  nachgelassenen,  nach  Anzahl  der  darauf  verwendeten
  Tage  anzusebenden  Gebühren,  dafern  aber  zu  Taxation  eines  Grundstücks  von
mehr  als  500.  Thalern  am  Werthe,  nur  ein  halber  Tag,  oder  noch  kürzere  Zeit  erfor—
derlich  ist,  nur  zwei  Dritebeile  der  daselbst  auf  einen  Tag  nachgelassenen  Gebührenansätze
erhoben  werden.

Gesetzsammlung  1821.  27  UT