Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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m  Obriskeiten  der  hiesigen  kande  haben  dergleichen  Expeditionen  nicht  ohne
Noth  zu  unternehmen  „oder  zur  Ungebühr  in  die  tänge  zu  ziehen,  bei  dessen  Nichebeachtung
  oder  Uiberschreitung  der  vorbestimmten  Taxe  aber  sich  zu  gewaͤrtigen,  daß  sie  nicht
nur  zur  Zuruͤckgabe  des  zuviel  Erhobenen  werden  angehalten,  sondern  auch  zu  besonderer

Strafe,  nach  Befinden,  noch  werden  gezogen  werden.
Daran  geschieht  Unsere  Meinung.

Gegeben  zu  Dresden,  am  Zten  November  1821.

Freyherr  von  Werthern.

Christian  Lebrecht  Noßky,  S.

 

Anmerkung.  Mit  diesem  Stück  der  Gesetzsammlung  wird  ein,  auf  bechsten  Befehl  gefertigeer,  Auszug
aus  den  Verhandlungen  des,  am  I#sten  Dctober  1  820  eröffnecen  und  am  ###cn  Juni  1321
beschlossenen  Landtags  im  Konigreiche  Sachsen,  ausgegeben.  D.  R.

Ausgegeben  zu  Dresden,  am  Sien  November  1821.