Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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Gesetsammlung
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21.—

34.)  Reseript  an  die  Schöppen  zu  Leipzig,
die  Rechtsfrage  betreffend:  ob  nach  Ablaufe  der  Beweisfrist  die  Benennung
und  Abhdrung  neu  aufgefundener  Zeugen  zulässig  sei;

dom  22sten  November  1821.

V  on  GOTTES  Gnaden,  Friedrich  August,  Koͤnig  von  Sachsen  ꝛc.  etc.  ic.

Hochgelahrte,  liebe  getreue.  Nachdem  uͤber  die  Rechtsfrage:  ob  nach  Ablaufe  der
Beweisfrist  die  Benennung  und  Abhoͤrung  neu  aufgefundener  Zeugen  zulässig  sei?  Zweifel
  entstanden  ist;  Wir  aber  der  gegen  die  Zulaͤssigkelt  einer  solchen  Beweisführung  gerichteten
  Meinung  Unsern  Beifall  gegeben  haben;  so  begehren  Wir  hiermit,  auf  euren

unterm  27sten  April  vorigen  Jahres  erstatteten  Bericht,  an  euch,  ihr  wollet  euch  hinfuͤro
im  Sprechen  darnach  achten.

Daran  geschiehet  Unsere  Meinung.
Dresden,  den  22sten  November  1821.

Freyberr  von  Werthern.

Christian  Lebrecht  Noßky,  S.

Gesetzsammlung  i182t.  —.