Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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4.)  Verordnung  der  Landesregierung,

die  Auslohnung  der  Holz-Drechsler  und  Schnitler  im  Erzgebirgischen  Kreise
mit  Waaren  und  Viktualien  betreffend,

vom  10ten  Februar  1321.

Vo  GOTTEsS  Gnaden,  Friedrich  August,  König  von  Sachsen  2c.  1c.  4c.

Nachdem  zu  Unserer  Kenntniß  gekommen  ist,  daß  die  Holzwaarenhändler  im  Erzgebirgischen
  Kreise  die  für  sie  arbeitenden  Holz-Drechsler  und  Schnitler  mit  Waaren  und
Vikenalien  auszulohnen  pflegen;  ·

So  wollen  Wir  zwar  die  bemeldeten  Holzwaarenhaͤndler  an  dem  fernern  Auslohnen
der,  mit  ihnen  in  Contractsverhaͤltnissen  stehenden,  Holz-Drechsler  und  Schnitzler,  mit  Waaren
und  Viktualien,  statt  baaren  Geldes,  insofern  dabei  mit  Rechtlichkeit  verfahren  wird,  nicht
behindern;  es  soll  aber  gegen  diejenigen,  welche  sich,  wider  Verhoffen,  einer  Bevortheilung,
oder  wohl  gar  eines  Betrugs,  in  diesfallsiger  Behandlung  ihrer  Arbeiter  schuldig  machen
moͤchten,  mit  der  den  Gesetzen  gemaͤßen  Bestrafung  unnachsichtlich  verfahren  werden.

Die  Obrigkeiten  in  dem  bezeichneten  Landestheile  haben  gegenwaͤrtige  Verordnung,
nach  Maßgabe  des  Generalis  vom  13ten  Juli  1796,  und  des  Mandats  vom  geen
Maͤrz  1818,  bekannt  zu  machen,  und  darauf,  daß  der  von  Uns  hierbei  gehegten  landesväterlichen
  Absicht  nicht  enegegen  gehandelt  werde,  sorgfältige  Aufsiche  zu  führen,  auch
selbst  in  vorkommenden  Fällen  dieser  Verordnung  gemäß  zu  verfahren.

Dresden,  am  10ten  Februar  18278,

Frepherr  von  Werthern.

Friedrich  Moßdorf,  8.