Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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Die Verfahren auf angenommene Appellationen und auf die, gegen Appellations- 
Erkenntnisse, eingewendeten Leuterungen, werden auch ferner durch oberlausitzische Advocaten 
vor denjenigen oberlausitzischen Gerichtsbehoͤrden abgehalten, von welchen an die hoͤchste 
Instanz appelliret worden ist. 
Alle sonst in gewissen Faͤllen unmittelbar zum Geheimen Rathe eingereichten Berichte, 
Anzeigen und Bittschriften sind bei der Oberamtsregierung einzureichen. Eine Ausnahme 
hiervon findet nur Statt: 
1.) bei Beschwerden uͤber die Oberamtsregierung; 
2.) bei den Bewilligungsschriften der Staͤnde von Land und Staͤdten; 
3.) bei den Uebersichten, welche die Vierstaͤdte jährlich über ihre gesammee Cas- 
senadministration einzureichen haben, und 
4.) bei. Gesuchen um Dispenfation in Ehesachen. 
In den uncer 1. 2. und 3. genanncen Faͤllen geschieht die Einsendung unmittelbar 
an den Geheimen Rath, in dem uncer 4. aber an die Conferenzminister, oder die, 
wegen der geistlichen Angelegenheiten der evangelischen Glaubensgenossen, kunfeig von Uns 
mit belonderm Austrage versehenen, evangelischen Mitglieder des Geheimen Raths. 
Aus dem Mitel. der Oberamteregierung wird eine, aus einem der weltlichen 
Raͤthe und dem geistlichen Beisitzer bestehende Kirchen- und Schulen-Commission 
errichtet, durch welche die epangelischen Kirchen= und Schulangelegenbeicen, bevor sie zum 
Vortrage. bei dem ganzen Collegio zelangen, vorbereitet werden. 
Die- prfungen und Ordinatlonefr der cwangelischen Gesstlichen. geschehen kuͤnstig, wie 
bisher, bei dem Ober-Consistörio zie Dresden. Die Prüfungen der Schullehrer auf dem 
hande, so, wie der Direceoren, und tehrer an den gelehrcen und Bürgerschulen in den Städ- 
ten, erfolgen vor der * und Schulen- Commission, dafern nicht die Obrigkeit, welche 
Vochmanne, —d und anbtelle, Cohsistorlalrechte besite, als in welchem Falle es 
bei der bisherigen Eirricheung. in. Mickssce, dieser Pruͤsungen bfwender,
	        
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