Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XLVI. Band. (46)

XVI  Alphabetiſches  Regiſter.

"Ceſſion  -  -  der  Verſiherungsſumme  ſelbſt  und  die  Police  iſt
auc<  nicht  Gegenſtand  eines  Fauſipfanbes  .
Verſicherungsverträge  zu  Gunſten  Dritier  Acceptation  von
Seite  der  lehteren  .  .  .  .„  -  ».
Verſteigerung:  Abhalten  vom  Mitſteigern.  "Deſſen  Einfluß
  auf  die  Giltigkeit  des  Kaufsaktes  .
Vertheidiger:  Vorausſegung  der  Beſugniß  eines  Vertheis
digers  zur  Einlegung  der  Reviſion

Vertheilungsplan:  deſſen  Ausfübrung,  w1  wenn  Erhebungs  ir

anweiſungen  nicht  honorirt  ſind

Vertheilungsverfahren  in  Subhaſtationen.  Einleitung  “

deoſelben  .  .
Verträge:  Dolus  incidens  bei  Verträgen  nach  gem.  und
bayer.  Landr.  Reviſionserforderniſſe
Nechtliche  Natur  der  Behauptung  der  cr  Ünmöglichtelt  ei  einer
vertragsmäßigen  Leiſtung  .  .  .
S.  a.  Theilungoverträge.  |  |
Vollmacht  [.  Prozeßvollmadcht.  .
Bea  ung  ſiehe  Arreſt,  Strafhaft,  Straſvoll»

ſtre
Vo  ka  a  8  rT  e  49  t  der  Mittheilhaber  bei  Veräußerungen  von

Antheilen  einer  Gemeinſchaft.  Zu  F.  28  I[  des  „Landtags:  |

„Abſchiedes  von  4864  .  -  .
Vorunterſuchung  ſ.  Unterſuchung.
Vorzugsreht  bei  Pfändungen.  .  .  -  '"  .-  .  ».

Waſſerablauf:  Verhinderung  deöſelben  durch  Umatern  des
-  Unterhalb  gelegenen  Grundſtü>s
Wege:  Wegſervituten  und  öffentliche  Wege
Servituten  ai  an  öffentligen  Wegen.  Untiquirung  der  "Popu;
ar

age
Streitigkeiten  in  Bezug  auf  Unterhaltung  öffentlicher  Wege.  .

Kompetenz  hiebei
*  Klage  auf  Sehabengerfah  bei  Störungen  im  „Gebrauch  3f:
ſentliher  W

Wiederaufn  al  me:  Zuſtändigkeit  zur  Verbeſcheib  ung  eines  |

.  Wieberaufnahmögeſuches  gegen  ein  von  einem  früheren
Appellationsgeric<hte  erlaſſenes  rec<htsfräftiges  Urtheil

Wiedereinſetzung  in  den  vorigen  Stand  gegen  die  Ver:  „-ſäumung

  einer  Nothſriſt  .  .
Wolf,  H.:  Legitimatio  per  Subzegquens  matrimonium  nach
zuſtinianiſchem  e  .
Wudergeſeß  erläutert  von  "Dr.  Fr.  O.  v.  "Schwarze  ...

Bahlung:  Vollzogener  Auftrag  der  Zahlung  der  Schuld-Dienen
  an  einen  Dritten  liberirk  auh  dann,  wenn  der
hiedurch  zu  tilgende  Anſpruch  des  Dritten  unſtatthaft  iſt  .
-  Baht  ungbreſprechen  nach  Verjährung.  Bezügliche  ig00-415



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