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II.
Zu Bildung einer Mittelbehoͤrde in Regierungsangelegenheiten ist die
Stelle eines Amtshauptmannes errichtet worden, dessen Wirkungskreis in der mit O. be-
zeichneten, gedruckten Beilage naͤher bestimmt ist.
III.
Die Landeshauptmannschaft wird aufgeloͤßt.
Die zeitherigen Verrichtungen derselben sollen von dem Amtshauptmanne, wie solches
in der erwähnten Instruction näher bestimme ist, besorgt werden.
Mit der Direction Unserer zeitherigen, zur landeshauptmannschaftlichen und land-
voigeeilichen Casse geflossenen Einkünfte wird ein besonderer Beamter, mie einer, aus Unse-
rem Geheimen Finanz-Collegio, ihm zu ertheilenden Instruction beauftrage. Dieser wird
Unserem Geheimen Finanz-Collegio untergeordnet und hat miehin die von ihm zu erstat-
tenden Berichte an dasselbe zu richten, auch die zu erhaleenden Befehle eben daher zu
erwarcen.
Ihm werden die bisherigen landeshaupemannschafelichen und landvoigkeilichen Cassen,
nebst dem hierzu geordnecen Personal, untergeben, und soll demselben überhaupt diejenige
erecutive Gewalt in Ansehung dieser Gegenstände ausschliessend zustehen, welche früher
von der tandeshaupemannschafe ausgeübe worden ist.
Deos landvoigteiliche Renesecrecariat höre hiermie auf und wird das landvoigteiliche
Justitiariat mic der Kammerprocuratur verbunden.
Die in dem Bier-Steuer-Mandake vom 17ten October 1727. Cap. VI. anbefohlne
Communication des Oberamtes mir der tandeshaupemannschaft, hat nunmehr die Ober-
Amtsregierung mie dem Gcheimen Finanz-Collegio zu pflegen.
IV.
Die dem tande und den Städten gemelnschaftlichen Militärangelegenheicen bei Recru-
eirungen, Nalurallieferungen, Stellung der zum Armeebedürfniß erforderlichen Pferde,
Aushebung der Trainsoldacen, Worspannausschreibungen, Märschen, Eingquarcierungen,
Cantonnemenes und übrigen dahin Bezug habenden Geschäfte, werden durch eine sortwäh-
rende ständische Depucation besorge,