Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

(668) 
fünf und zwanzig Thalern — . — jährlich für einen männlichen, und von 
zwanzig Thalern — . — jährlich für einen weiblichen Sträfling, 
festgesetzt. 
2. # 
Um auszumitteln, ob für einen zur Zuchehausstrase verurtheilten Verbrecher, und zwar 
bei Verbrechen gegen das Eigenthum, nach Enrschädigung der, durch des Inculpaten Ver- 
brechen, Verlezten, so wie überhaupt nach Bezahlung der Untersuchungskosten, dieser Zu- 
schuß ganz oder zum Theil entrichtet werden könne, ist das dem Verurtheilten etwa zu- 
stebende Vermögen in beweg= oder unbeweglichem Eigenehum, Einkommen von dem, wäh- 
rend der Verwahrung in der Strafanstalt, durch die Seinigen oder andere Personen fort- 
geseht werdenden Gewerbe, Auszügen, Nubnießungen, Pensionen und Gnadengehalten, in 
sofern das begangene Verbrechen und die dadurch verwirkte Strafe deren Verlust niche 
nach sich ziehet, aussenstehenden Forderungen, und sonst genau zu erörtern, und nach des- 
sen Erfolg der Betrag der, von dem sich ergebenden Vermögensbestande, jährlich zu erheben- 
den reinen Nutzungen, indem das Stamm= oder Grundvermögen durch Entnehmung jenes 
Aufwands, außer in den 6. 4. bemerkten Fällen, nicht vermindert werden darf, so weie 
nörhig, mit Zuziehung von Sachverständigen festzustellen, von diesem Ertrage aber der 
zur Erfüllung der Pflichten, welche etwa dem Verurtheilten gegen seine Angehörigen, in 
Hinsiche auf ihre Erziehung oder Unterhalcung obliegen, nach den Verhälenissen der lettern 
erforderliche jährliche Aufwand, auf dessen Sicherstellung zuvor Bedacht genommen werden 
muß, in Abzug zu bringen, woraus sodann hervorgehen wird, ob und in wie weit von 
den verbleibenden Nutzungen des Vermögens der bestimmte Verpflegungszuschuß, entweder 
allzährlich in unzertrennter Summe, oder nach und nach in kleinern, auf einen längern 
Zeitraum vertheilten Zahlungen geleistec werden könne. 
3. 
Kann in der Folge die Abführung dieses Verpflegungsbeicrags, in der anfänglich be- 
stimmten Maße, wegen eingetretener veränderter Umstände, entweder gar niche, oder doch 
nicht völlig bewirkt werden, so hat es zwar dabei sein Bewenden, indessen muß dafür ge- 
sorgt werden, daß die Nachzahlung des in Rückstand gelassenen Quann, wenn solche nach- 
her möglich wird, erfolge. 
4. 
Väcer und Ehemänner haben refp. für ihre, noch in väterlicher Gewalt befindlichen 
Kinder, und für ihre Eheweiber den obbestimmten Verpflegungsbeicrag in derselben Maße, 
wie ihnen solches bereits, nach der Zosten Decision vom Jabre 1746. und dem Erläu-
	        
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