Metadaten : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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terungsrescripte  vom  Sten  April.  1750.  (in  Cod.  Aug.  I.  Fort#.  Th.  I.  S.  377.)  in  Ansebung
  der  während  der  Unrersuchung  erwachsenen  Alimentationskosten  obliege,  en

dafern  ihre  Kinder  oder  Eheweiber  anderes  Vermögen  niche  besitzen,
#a.)  von  demjenigen,  an  welchem  ihnen  der  Nießbrauch  zusteher,  oder  auch,
b.)  wenn  jene  gar  kein  Vermögen  haben,  aus  ihren  eigenen  Mitteln

zu  entrichten.

Es  bleibe  ihnen  jedoch  in  dem  unter  a.)  bemerkten  Falle  ebenfalls  nachgelassen,  diesen
Ersatz  von  der  Substanz  des  Vermögens,  das  sie  zu  benußen  haben,  selbst  zu  leisten,  so
wie  in  dem  unter  b.)  vorausgesetzten,  wenn  eine,  in  väterlicher  Gewalc  befindliche  Person,
  vor  dem  Züsten  tebensjahre  in  ein  Zuchthaus  gebracht  wird,  der  Vater  nur  bis  zur
Erfüllung  desselben  den  Verpflegungsbeitrag  aus  eigenen  Mitceln  zu  leisten  verbunden  seyn,
hingegen,  wenn  erst  nach  vollendetem  2  1sten  Jahre-  die  Zuchthausstrafe  vollstreckt  wird,
diese  Verbindlichkeic  gar  niche  eincrecen  soll.

5.—

Den,  nach  Vorstebendem,  nöthigen  Erörterungen  hae  diejenige  Obrigkeit,  welche  die
Einlieferung  des  zur  Zuchthausstrase  Verurtheilten  veranstaltet,  sich,  so  weic  nöchig,  miekelst
  Requisition  anderer  Gerichtsstellen,  welche  mit  pflichtmäßiger  Offenheit  und  möglichster
Beschleunigung  dergleichen  Anlangen  zu  genügen  haben,  zu  unterziehen,  und  das  Ergebniß
dem  Hausverwalter  der  Serafanstalt,  in  welche  die  Ablieferung  geschieht,  entweder  sogleich
bei  verselben,  oder,  insofern  die  Erörterungen  während  der  Untersuchung  niche  haben  beendige
  werden  können,  längstens  3  Monate  nachher,  bekannt  zu  machen.  Es  bedarf  aber
dieser  Erörterungen  nicht,  wenn  das  Unvermögen  des  Inculpaten,  oder  seiner,  nach  obigen
Bestimmungen,  zu  einem  Verpflegungsbeitrage  für  ihn  verpflichteten  Angehörigen,  aus  den
Acten  oder  sonst  sofert  als  liquid  sich  darstelle;  jedoch  ist  hiervon  dem  Hausverwalter  bei
der  Einlieferung  des  Verbrechers  gleichfalls  die  nötbige  Mittheilung  zu  machen,  damit,
nach  Befinden,  und  bei  entstehendem  Zweifel  von  der  zu  Besorgung  der  allgemeinen  Strafund

  Versorgungsanstalzen  verordnecen  Commission,  desbalb  weitere  Eneschließung  gefaßt
werden  könne.

Eben  diese  Obrigkeit  ist

6.
auch  verbunden,  die  Einziehung  des  Verpflegungszuschusses  und  dessen  Einsendung  an  den
nurbezeichneten  Hausverwalter,  welche  vor  Ablauf  jeden  Jahres,  und  bei  denen,  die  nur
eine  halbjährige  Zuchthausstrafe  zu  verbüßen  haben,  vor  Ablauf  des  halben  Jahres,  in
beiden  Fällen  vom  Tage  der  Einlieferung  an  gerechner,  mittelst  Lieferscheins,  gegen  darüber