Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

(67)

Gesetzsammlung
Königr  örh’Sgsen.
0.

10.)  Verordnung  der  Landesregierung,

die,  aus  dem  Vermögen  bemittelter  Süchtlinge,  oder  sonst  in  gewissen  Fällen,  zu
den  Kosten  ihrer  Verpflegung  in  den  allgemeinen  Strafanstalten  zu
leistenden  Beiträge  betreffend,

vom  Sosten  April  1821.

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Ver  GOITES#Gnaden,  Friedrich  August,  König  von  Sachsen  2c.2c.2c.

htiebe  getreue.  Wir  verordnen  hiermic,  daß  in  Zukunfe  Diejenigen,  welche,  zu  Folge
ergangener  Rechtsspruche,  wegen  eines,  nach  geschebener  Bekanntmachung  dieses  Ceneralis,
begangenen,  oder  doch  seit  dieser  Zeic  foregesehten  Verbrechens,  mit  einer  Zuchthausstrafe
belege,  oder  wegen  eines  beigemessenen  solchen  Verbrechens,  bis  zu  Ausführung  ihrer  Unschuld
  oder  Ablehnung  des  vorhandenen  Verdaches,  in  einem  Zuchthause  auf  bestimmte  oder
unbestimmte  Zeit,  verwahrt  werden,  auch  zum  Ersaß  der  Kosten  für  ihre  Verpflegung
während  ihrer  Verwahrung  in  einer  allgemeinen  Strafanstalt,  für  deren  ganze  Dauer,  und
zwar  auch  auf  die  Zeit,  für  welche  sie,  Inhales  des  rechtlichen  Erkennenisses,  nach  Ablauf
der  bestimmten  Strafzeit,  wegen  des  von  ihnen  für  die  öffentliche  Sicherheic  oder  sonst  zu
besurchtenden  Nachtheils,  nach  dem  Ermessen  Unserer  tandesregierung,  im  Zuchthause  beibehalten
  werden  müssen,  soweit  jene  Kosten  nicht  durch  den  aus  ihren  Arbeiten  zu  ziehenden
  Gewinn  gedeckt  werden,  sowohl  bei  ihrem  eigenen  Unvermögen  für  Diejenigen,  die  sich
noch  in  väterlicher  Gewalt  befunden,  deren  Väter,  und  für  Eheweiber  deren  Ehemänner,
in  Gemäöheit  folgender  nähern  Bestimmungen,  verpflicheer  seyn  sollen.

Es  wird  nämlich:

 

1.—

dieser  Verpflegungszuschuß  nach  einem  billigmäßigen  Auswurfe  für  jete,  bis  zu  anderer
UAnordnung,  auf  ein  Quancum  von

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