Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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O. 
Zwischen der Koͤnigl. Saͤchs. andesregierung und der Fürstlichen Regierung alterer 
tinie Reuß von Plauen ist, zu Feststellung der bei Uebernahme der Vagabunden und an- 
derer Ausgewiesenen gegenseitig zu befolgenden Grundsätze, verabredet worden, daß, statt 
ciner dießfallsigen besondern Uebereinkunft, der Inhalc der, gegenwärtiger Erklärung in 
Abschrift beigefügten, zwischen den Kronen Sachsen und Preußen am 2 1sten Januar 1320. 
über denselben Gegenstand verabredeten Uebereinkunft unter den beiderseitigen Staaten, als 
gegenseitig verbindlich anerkannt werden soll; und es sind zugleich, so viel den 12ten 
Ipben erwähnten Uebereinkunft betrifft, auf Königl. Sächs. Gebietke die Stadt Plauen 
und auf Fürstlich -Reussischem Terruorio die Stadt Greiz zu Uebernahmeorten bestimme 
worden. 
Wie nun Se. Königl. Majestät von Sachsen, unser allergnädigster Herr, vorstehende 
Vereinigung, die vom Tage der in den beiderseitegen kanden zu bewirkenden Publication 
derselben an in Kraft ereten soll, allenthalben genehmiget haben: also ist bierüber diese 
Erklärung ausgefertiget und auf allerhöchsten Befehl vollzogen worden. 
Dresden, am 2ten Juni 1321. 
  
Erklärung Königl. Sächs. Landesregierung. 
der Königl. Sächs. Landesregierung 
wegen der, mit der Fürstlichen Regier- die Unterschriften. 
ung älterer Linie Reuß von Plauen, schriften.) 
getroffenen Uebereinkunft in Ansehung 
der wechselseitigen Uebernahme der 
Vagubunden und anderer Aus- 
gewiesenen. 
Ausgegeben zu Dresden, am 164en Juni 1821.
	        
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