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Geseß sammlung
für das
Königreich Sachsen.
15.
27.) Verordnung der Landesregierung,
die Eiquidirung des, im Ceipziger Kreise, vom 15ten April 1814. bis mit
50sten Juni 1816. erwachsenen, und zur Zeit noch unvergütet
gebliebenen Spannungsaufwandes betreffend,
vom 26sten Juli 132 1.
à
Von GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen 2c. etc. tc.
Da es nothwendig wird, daß, zu Bewerkstelligung eines völligen Rechnungsabschlusses
über den, vom 1 è5ten April 1814. bis Zostten Juni 1816. im teipziger Kreise, durch
fremde Truppen verursacheen Milikairaufwand, ein peremkorischer Termin zur Nachliqui-
dirung der in gedachtem Zeitraume und bei bemeldetem Kreise erwachsenen, noch unver-
gütet gebliebenen und mit gehörig attestirten Spannbillets belegten Fuhrlöhne anberaume
werde; so haben, wie Wir andurch verordnen, alle Diejenigen, welche dergleichen, aus
dem obbemerkten Zeitraume herrührende Ansprüche zu haben vermeinen, sich längstens
den dreißigsten November 1321.
bei der dermalen für den teipziger Kreis bestehenden ständischen Kreis-Kassen-Depurarion
zu teipzig, mit ihren diesfallsigen Forderungen zu melden, und selbige durch oberwähnte
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