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. 4.
Die Justizbeamten haben alle Forstruͤgen erster und zweiter Klasse, nach beendig-
ter Untersuchung, selbst zu entscheiden.
Wegen einer im Forst-Rügen-Gerichee entschiedenen Ruͤge ist an Gerichtskosten im
Ganzen mehr nicht, als sechs Groschen zu liquidiren; wogegen es in allen andern Fäl-
len bei den Vorschriften der Taxordnung vom Jahre 1812 sein Bewenden hat.
.l 5.
Die wegen der zur besondern Uneersuchung ausgesehten Forstrügen erster Klasse,
ingleichen wegen der Forstrügen zweiter Klasse gehalkenen einzelnen Protocolle, sind in
ein besonderes, gehörig zu solüreendes und mie einem Inhaltsverzeichnisse zu versehendes
Volumen Acten zu bringen und den Kreis-Ober-Forstmeistern, auf jedesmaliges Ver.
langen, vorzulegen; auch werden Wir Uns dieselben von Zeit zu Zeit einreichen lassen,
um zu ersehen, ob von den Beamten in Gemäßheit der Gesebe verfahren worden ist.
6.
Wegen des Verfahrens bei Unrersuchung der Forstverbrechen driccer Klasse findet
alles dasjenige Anwendung, was in der Generalverordnung vom Zosten November
1814 9. 5., ingleichen der Generalverordnung vom 23sten Juni 1817, in Hinsicht
der Forst= und Jagd-Wergehen zweiter Klasse, so wie im Generale vom 20s#en
April 1820 angeordnee worden ist.
G. 7.
Die in den Fällen, wo gegen den Denunciaten körperliche Züchtigung zu verhän-
gen ist, im 56sten §. des Mandaks vom 27 sten November 1322 vorgeschriebene
Bericheserstattung ist auch bei den Forstämceern an Unsere ktandesregierung zu richten;
es ist aber die Vollstreckung der außerdem noch zuerkannten Serafe, bis nach Eingang
der auf den Bericht zu erwarken habenden Resolution, daferne andere Bedenken nicht
eintreten, nicht auszusetzen.