Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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c)  Die  Strafen  koͤnnen  theilweise  durch  Handarbeit  und  Gefaͤngniß  vollstreckt
werden;  z.  B.  eine  achtwoͤchentliche  Strafe  mit  vierzehn  Tagen  Gefaͤngniß  und  sechs
Wochen  Handarbeit.

d)  Alle  Strafen  sind  in  der  Regel  ohne  Unterbrechung  zu  verbuͤßen.

e)  Sind  die  Strafen  durch  Handarbeit  zu  verbuͤßen,  so  kann  den  Sträflingen,
nach  Verhaͤltniß  der  Groͤße  der  Strafe,  ein  gewisses,  ihren  Kraͤften  angemessenes
Pensum  Arbeit  aufgegeben  werden,  dergestalt,  daß  die  fleißigen  Straͤflinge  die  Straf—
zeit  durch  baldige  Beendigung  der  Arbeit  abzukuͤrzen  vermoͤgen,  die  traͤgen  aber  es  sich
selbst  zuzuschreiben  haben,  wenn  die  Strafzeit  sich  verlaͤngert.

Endlich  verbleibt  es,  wegen  Einreichung  summarischer  Anzeigen  uͤber  die  abgetha—
nen  und  noch  tückständigen  Forst=  und  Jagd-Rügen,  so  wie  über  die  verbuͤßten  und
noch  zu  verbüßenden  Strasen,  bei  der  Vorschrife  letzegedachter  Generalverordnung  5.  4.,
mie  der  Erläuterung,  daß  die  Rügen  und  Serafen  nach  den  verschiedenen  Klassen  von
einander  zu  krennen  sind.

Daran  geschiehee  Unser  Wille  und  Meinung.  Gegeben  zu  Dresden,  am  21|sten
März  1825.

Freiherr  von  Mankeuffel.

Adelf  Unger.
Ausgegeben  zu  Dresden,  am  29sten  April  1825.