— 1603 —
(Xr. 6849.) end die Landgemeinde-erfassungen im Gebiete der Herzogwig
und Holstein. Vom 22. September 1867.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen u.6
verordnen, zur Fortbildung der Landgemeinde-Verfassungen in dem Gebiete der
Herzogthümer Schleswig und Holstein, auf Antrag Unseres Staatsministeriums,
was folgt:
F. 1.
Den Bezirk einer ländlichen Gemeinde oder eines selbstständigen Gutes
bilden alle diejenigen Grundstücke, welche demselben bisher angehört haben.
Jedes Grundstück, welches bisher noch keinem Gemeinde= oder selbstständigen
Gutsbezirke angehört hat, ist nach Vernehmung der Betheiligten und nach Anhörung
des Kreistages durch den Oberpräsidenten mit einem solchen Bezirke zu
vereinigen. Eignet sich ein solches Grundstück, nach seinem Umfange und seiner
Leistungsfähigkeit, zu einem besonderen Gemeinde= oder selbstständigen Gutsbezirke,
so kann dasselbe mit Unserer Genehmigung dazu erklärt werden.
Die Vereinigung eines ländlichen Gemeindebezirks oder eines selbstständigen
Gutsbezirks mit einem anderen Bezirke kann nur unter Zustimmung der betbel
ligten Gemeinden und des betheiligten Gutsbesitzers nach Anhörung des Kreistages
mit Unserer Genehmigung erfolgen.
Die Abtrennung einzelner Grundstücke von einem Gemeinde: oder selbstständigen
Gutsbezirke und deren Vereinigung mit einem anderen solchen Bezirke
kann, wenn die betheiligten Gemeinden oder Gutsbesitzer, und die Besitzer jener
Grundstücke darin einwilligen, mit Genehmigung des Oberpräsidenten gescheben;
soll aber aus dergleichen Grundstücken ein besonderer Gemeindebezirk oder ein
selbstständiger Gutsbezirk gebildet werden, so ist die Anhörung des Kreistages
und Unsere Genehmigung erforderlich. In diesem letzteren Wege können Bezirksveränderungen
der vorbezeichneten Art, welche im öffentlichen Interesse nothwendig
sind, selbst dann vorgenommen werden, wenn die Betheiligten nicht darin eingewilligt
haben.
In allen vorstehend bezeichneten Fällen ist den Betheiligten der Beschluß
des Kreistages vor Einholung der höheren Genehmigung mitzutheilen.
Wird in Folge einer Bezirksveränderung eine Auscinandersetzung zwischen
den Betheiligten nothwendig, so ist dieselbe im Verwaltungswege zu bewirken;
1 ihrer Feststellung enügt, wenn die Betheiligten einig sind, die Genehmigung
er Regierung; entsteren Streitigkeiten dabei) so entscheidet solche der Oberpräsident.
Privatrechtliche Verhältnisse dürfen durch dergleichen Veränderungen niemals
gestört werden.
Eine jede Bezirksveränderung ist durch das Amtsblatt bekannt zu machen.
*sie
Wem ein bis dahin selbstständiger Gutsbezirk, oder ein in keinem Gemeindeverbande
stehendes, großes geschlossenes Waldgrundstück mit einem Gemeinde=(Nr.
6819.) e-