Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1603  —

(Xr.  6849.)  end  die  Landgemeinde-erfassungen  im  Gebiete  der  Herzogwig
  und  Holstein.  Vom  22.  September  1867.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.6

verordnen,  zur  Fortbildung  der  Landgemeinde-Verfassungen  in  dem  Gebiete  der
Herzogthümer  Schleswig  und  Holstein,  auf  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,
was  folgt:

F.  1.

Den  Bezirk  einer  ländlichen  Gemeinde  oder  eines  selbstständigen  Gutes
bilden  alle  diejenigen  Grundstücke,  welche  demselben  bisher  angehört  haben.

Jedes  Grundstück,  welches  bisher  noch  keinem  Gemeinde=  oder  selbstständigen
Gutsbezirke  angehört  hat,  ist  nach  Vernehmung  der  Betheiligten  und  nach  Anhörung
  des  Kreistages  durch  den  Oberpräsidenten  mit  einem  solchen  Bezirke  zu
vereinigen.  Eignet  sich  ein  solches  Grundstück,  nach  seinem  Umfange  und  seiner
Leistungsfähigkeit,  zu  einem  besonderen  Gemeinde=  oder  selbstständigen  Gutsbezirke,
so  kann  dasselbe  mit  Unserer  Genehmigung  dazu  erklärt  werden.

Die  Vereinigung  eines  ländlichen  Gemeindebezirks  oder  eines  selbstständigen
Gutsbezirks  mit  einem  anderen  Bezirke  kann  nur  unter  Zustimmung  der  betbel
ligten  Gemeinden  und  des  betheiligten  Gutsbesitzers  nach  Anhörung  des  Kreistages
  mit  Unserer  Genehmigung  erfolgen.

Die  Abtrennung  einzelner  Grundstücke  von  einem  Gemeinde:  oder  selbstständigen
  Gutsbezirke  und  deren  Vereinigung  mit  einem  anderen  solchen  Bezirke
kann,  wenn  die  betheiligten  Gemeinden  oder  Gutsbesitzer,  und  die  Besitzer  jener
Grundstücke  darin  einwilligen,  mit  Genehmigung  des  Oberpräsidenten  gescheben;
soll  aber  aus  dergleichen  Grundstücken  ein  besonderer  Gemeindebezirk  oder  ein
selbstständiger  Gutsbezirk  gebildet  werden,  so  ist  die  Anhörung  des  Kreistages
und  Unsere  Genehmigung  erforderlich.  In  diesem  letzteren  Wege  können  Bezirksveränderungen
  der  vorbezeichneten  Art,  welche  im  öffentlichen  Interesse  nothwendig
sind,  selbst  dann  vorgenommen  werden,  wenn  die  Betheiligten  nicht  darin  eingewilligt
  haben.

In  allen  vorstehend  bezeichneten  Fällen  ist  den  Betheiligten  der  Beschluß
des  Kreistages  vor  Einholung  der  höheren  Genehmigung  mitzutheilen.

Wird  in  Folge  einer  Bezirksveränderung  eine  Auscinandersetzung  zwischen
den  Betheiligten  nothwendig,  so  ist  dieselbe  im  Verwaltungswege  zu  bewirken;
1  ihrer  Feststellung  enügt,  wenn  die  Betheiligten  einig  sind,  die  Genehmigung
er  Regierung;  entsteren  Streitigkeiten  dabei)  so  entscheidet  solche  der  Oberpräsident.
Privatrechtliche  Verhältnisse  dürfen  durch  dergleichen  Veränderungen  niemals
gestört  werden.

Eine  jede  Bezirksveränderung  ist  durch  das  Amtsblatt  bekannt  zu  machen.

*sie
Wem  ein  bis  dahin  selbstständiger  Gutsbezirk,  oder  ein  in  keinem  Gemeindeverbande

  stehendes,  großes  geschlossenes  Waldgrundstück  mit  einem  Gemeinde=(Nr.
  6819.)  e-