Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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F.  S.

Die  Revier-Forst-Bedienten  sind  anzuweisen,  alle  nach  oblgen  Bestimmungen  zur
besondern  Untersuchung  auszuseßende  Forstvergehen,  sofore  nach  deren  Enedeckung,  die
zu  den  Forst.  Rügen=  Gerschren  zu  zlehenden  aber,  nach  der  zeitherigen  Vorschrife,  von
Zeit  zu  Zeit  bei  den  Justizämceern  anzuzeigen,  auch,  wenn  ihnen  bekannt,  daß  der
Denuncia,  nach  Publication  des  Mandaks  vom  27ssten  November  1322,  wegen
Holzdiebstahls  bereies  in  Unkersuchung  gekommen,  solches  mie  genauer  Beziehung  auf
die  früher  erstattere  Anzeige  zu  bemerken.

6.  0.

Wegen  unmittelbarer  Vorladung  der  Forstbediencen  bewendet  es  bei  dem  Generale
vom  23sten  Juni  13817.  Oie  Justizbeameen  werden  aber  Bedacht  nehmen,  daß
Vorladungen  der  Forstbedlenten  in  das  Amc,  damie  dieselben  von  ihren  wesentlichen
Dienstobliegenbeicen  nicht  abgehalten  werden,  ohne  Noth  niche  vervielfältige,  und  mehrere
  Uncersuchungen,  bei  denen  die  Gegenwart  eines  Forstbedienren,  wegen  Confroncacionen
  und  dergleichen,  erforderlich  ist,  an  einem  und  demselben  Tage  abgethan  werden.

#  10.

Bei  Wollstreckung  der  Serafen,  insofern  dieselben  in  Gefängniß  oder  Handarbeic
bestehen,  ist  in  der  Hauptsache  die  WVorschrife  der  Generalverordnung  vom  Zosten  November
  1314  K.  3.  k.  g.  ferner  in  genaue  Obache  zu  nehmen.

Da  aber  zeither  zu  bemerken  gewesen,  daß  die  zuerkannten  Scrafen  nicht  immer
mie  gehöriger  Beschleunigung  vollstrecke  worden,  so  wird  annoch  Folgendes  angeordnee.

a)  Die  an  dem  zur  Verbüßung  der  Srcrafe  festgesetzten  Tage  niche  erschienenen
Seräflinge  sind  rcaliter  zu  ciciren  und  zu  Bezahlung  der  erwachsenen  mehrern  Kosten
anzuhalten.

b)  Es  steht  dem  Justizbeamten  frei,  alsbald  nach  Publication  des  decisi,  die  zuerkannten
  Strafen  durch  Abführung  in  das  Gefängniß  zu  vollziehen.  Dieß  muß
vornämlich  gescheben,  wenn  zu  vermuthen  ist,  daß  die  mie  Serafe  belegte  Person
kunstig  ohne  Weicerungen  nicht  zu  erlangen  seyn  wird.