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7.
Bei dleser Vergleichung wird jeder Scheffel Weizenmalz, welcher gegenwärtig,
Inhalts Unsers Seeuerausschreibens vom 3osten September vorigen Jahres 9. 5. mit
neun Pfennigen zu versteuern ist, dem Betcrage von einem und einem halben
Scheffel Gerstenmalz gleich gerechnec.
8.
Von den, in Gemaͤßheit der gedachten anderweiten Regulirung, auf den Zeitraum
vom isten October 1327. bis zum 30sten September 1830. in Wirkung tretenden
Fixis gilt dosselbe, was oben 9. 2. 3. 4. und 5. im Bezug auf die jetze ausgewor-
fenen Fixa verordnet ist.
9.
Fuͤr diejenigen Brauereien, die waͤhrend der nunmehr abgelaufenen Bewilligung
entweder gar nicht, oder doch nur in einigen Terminen gebraut, ingleichen fuͤr solche,
die das Brauen schon vor dem Anfange der letzten Bewilligung eingestellt haben, und
deren Umtrieb in der neuesten Zeit folglich niche nach dem Maßstabe der eingerech-
neren Malzsteuern beurtheilt werden kann, sollen, wenn sie das Brauen wieder anfan-
gen wollen, nach gleichmäßigen Grundsähen und resp. nach zuvor vernommenem Gut-
achten der betreffenden Kreigeinnahmen, Fixa versuchsweise auf ein Jahr ausgeworfen,
nach Ablauf dleser Frist aber bestimme werden, ob sothane Fiza ferner beizubehalten,
oder in welcher Maße sie anderweit zu reguliren sind.
10.
Bei firirten Brauereien ist, neben den Trank= Seeuer= Fixis, auch ferner, wie zeither,
die Malzsteuer von dem zum Bierbrauen erforderlichen Malze, jedoch mit Rücksicht auf
die im F. S. Unsers Scheuerausschreibens vom 30sten September vorigen Jahres vor-
geschriebene Abänderung, zu entrichten.
11.
Dieser Malzsteuer ist auch alles Malz, welches auf Handmuͤhlen zum Brauen
geschroten wird, unterworfen.
12.
Da die Handmühlen sich lediglich unter der Aussiche ibrer Eigenchümer oder der
Officianten derselben befinden, mithin elne Conerole von Seiten der Einnehmer niche
möglich ist, so wird die in Unserm Sceuerausschreiben vom 10een October 1321.
6. 6. bestimmee Strafe von zwel Thalern für jeden, bei Enerichtung der Malzsteuer,
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