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zu sehen, daß wenigstens zu Anfange der ad marginem der Forstruͤgen zu bringen—
den, und die Stelle der Vernehmungs-, Entscheidungs- und Publications-Protocolle
vertretenden Bemerkungen, Ort und Zeit der Verhandlung angezeigt, das Ganze dann
am Ende, wie eine andere Registratur, geschlossen und von dem Protocollanten unter-
schrieben, dieses auch auf gleiche Weise in denjenigen Aemtern beobachtet werde, wo
die Forstrügen in cabellarischer Form behandele werden. "
Die Bescheide sind insonderheit genau nach den auf jedes Vergehen gesesßlich fest-
gesesten, namentlich nach den im Mandate vom 27 sten November 1322, FF. 1. bis
mit 4. enthaltenen Serafbestimmungen abzufassen.
Wenn aber ein in conmmacitam Verurtheilcer, vor Vollstreckung der Scrase,
etwas Erhebliches zu Ablehnung seines Ungehorsams anführt und nun zugleich den
Grund der Rüge läugnek, so ist die erstere auszusegen und das im folgenden Zten g.
vorgeschriebene Verfahren gegen ihn anzuwenden.
g. 3.
Die Forstruͤgen zweiter Klasse sind summarisch und ruͤgenmaͤßig, jedoch besonders
und mit Abfassung legaler Protocolle, zu untersuchen.
Im 1gten 9. mehrgedachten Mandates ist bereits verordnet worden, daß es in
der Regel in Faͤllen, wo es zur Zuchehausstrafe niche kommen kann, der sonst erfor-
derlichen Erörkerung des Eigenthums an dem Enewendeten oder des Besiters nicht
bedarf. Es ist aber auch, um wegen Forstvergehen zweiter Klasse die ordenkliche
Strafe Scatt finden zu lassen, in der Regel niche erforderlich, daß der Werth des
entwendeken Objeces durch verpflichtete Sachverständige, und resp. in subsicinm durch
die Revser-Forst-Bedlenten, als Verwalter Unscer Waldungen, eidlich angegeben wird.
Vielmehr mag es, besonders wenn die Angeschuldigeen die Richtigkeic dieser Angaben
nicht in Zweisel zu ziehen vermögen, hinreichen, daß die Forstbedienten, auf ihre gelei.
stete Pflicht, den Werth des entwendeten Gegenstandes sofort bel der Anzeige genau
und bestimme angeben, und nur Ausnahmsweise, wenn die Angabe des Forstbedien#e#n
zweifelhaft erscheint, nach dem Ermessen des JustizZbeamten, die eidliche Würderung,
in Gemaͤßheit des Generalis vom Zten Januar 1800, eintreten.
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