Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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g. V. 
Die jetzt schon in Unseren Landen vorhandenen Agenten gedachter Art haben die §S. IV um welche auch 
bemerkte Erlaubniß, binnen vier Wochen von Bekanntmachung dieser Verordnung an, bei dcn 
der vorgedachten Strafe, annoch zu suchen. ten nachsuchen 
. VI. müssen. 
Wenn Jemand die Erlaubniß zur Uibernahme einer Ageneschafe für eine Feuer-Ver= Sbliegenheiten 
sicherungs-Anstalt erhält, so hat er bei der Obrigkeit handgebend anzugeloben, daß er dieser Agenten. 
1) eine, nach 96. I und II dieses Gesetzes, unzulässige Versicherung wissentlich niche 
annehmen, und 
2) von jeder bei ihm angemeldeten Versicherung beweglicher, oder unbeweglicher Ge- 
genstände, so wie von jeder, im Verlaufe der Zeit etwa vorgenommenen, Erhöhung, binnen 
Ache Tagen nach deren Erfolg, der betreffenden Ortsobrigkeit, unker abschriftlicher Mikthei- 
lung des Verzeichnisses der einzelnen versicherten Gegenstände und der Versicherungssummen, 
Nachriche geben wolle. 
Die Hintansetzung dieses Angelöbnisses auf eine oder die andere Weise ziehe eine vier- 
wöchentliche Gefängnißstrafe und, im Wiederholungsfalle, neben derselben zugleich den Verlust 
der zu einer dergleichen Agentschaft erhaltenen Erlaubniß nach. 
G. VII. 
Die bereiks vor Bekannemachung dieses Geseßes erfolgeen Versicherungen sind von de-Vor Publics= 
nen, welche sich bisher in Unseren Landen mit einer Agentschaft für eine Feuer-Wersiche= tiondes Geseses 
rungs-Anstalt befaßt haben, unerwarket der, zu fernerer Beibehaltung dieser Agentschaft, nach nn“).“b“Ps 
G. V erforderlichen Erlaubniß, spätestens den 1sten Sepcember dieses Jahres der betreffen= anzuzeigen 
den Orksobrigkeit, in der §. VI vorgeschriebenen Maße, bei Vermeidung einer vierwöchent= Jvonden gen- 
lichen Gefängnißstrafe, anzuzeigen. b# 
6S. VIII. 
Wer Gegenstände bei einer Feuer-Versicherungs-Anstake unmitctekbar, oder durch Agen= oder b) von deu 
ten, welche im Auslande wohnen, gegen Feuersgefahr versichern will, oder bei dem Erschei- s 
nen dieses Gesehes bereits versichert hak, oder auch nur die bereits angemeldete Versicherung " 
im Werlaufe der Zeit erhöher, hat solches, bei einer Geldbuße bis zu zehn Thalern, oder 
verhälknißmäßiger Gefängnißstrafe, binnen ache Tagen, resp. von der Publication dieses Ge- 
setzes, oder der erfolgten Versicherung oder Erhöhung an gerechnec, in der V. VI bemerkten 
Maße, seiner Obrigkeit unmitccelbar anzuzeigen. · 
Auch hat Derjenige, welcher solches unterlaͤßt, bei einem an den versicherten Gegen- 
ständen, durch einen Brand, ganz oder theilweise entstandenen Verluste, außerdem sich zu 
gewärtigen, daß, wem schon die geschehene Versicherung als diesem Gesetze entgegentretend 
nicht anzusehen seyn dürfce, und daher die F. III angedrohten Serafen und Nachtheile niche 
Plaß greifen sollten, dennoch, nach Befinden, wegen des durch jene Verschweigung etwa 
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